Geleitwort

Von Prof. Dr. Armin Forker

Dieser Band 5 steht nun schon in Tradition der Schriftenreihe der am 15. März 2003 gegründeten Deutschen Gesellschaft für Kriminalistik e. V. (DGfK), um die sich die Herausgeber, Präsident der DGfK Staatsanwalt Dr. Heiko Artkämper und Leitender Kriminaldirektor a. D. und Vizepräsident der DGfK Horst Clages, in besonderer Weise verdient gemacht haben. Ihr Wirken für die Kriminalistik durch das Initiieren neuer Sichten und das Erstreben von Zielen sowie das Umsetzen in der alltäglichen Praxis zeigt auch dieser Band, wie er von beiden Herausgebern mit dem Ziel konzipiert wurde, die in der DGfK vertretene gesamte fachliche Breite abzubilden.

In einer Zeit grundlegender weltpolitischer Veränderungen, die sich im Kriminalitätsgeschehen gespiegelt finden, ist in digitaler Vernetzung als einer fundamentalen Grundlage kriminalistischer Arbeit, aber auch kriminellem Nutzungskalkül entsprechend, dem gemeinhin unter Big Data derzeitiger und zukünftiger Möglichkeiten Zugedachtem, sowie der Spezifizierung im internationalen organisierten kriminellen Feld bis zur globalen Kriminalität wird im Fachwerk dieses fünften Bandes entsprochen.

Notwendig bleibt weiterhin, den Blick auf kriminalistische „Feinarbeit“, wie die Ermittlungsmöglichkeiten und Grenzen durch Datenauswertungen, zu lenken und nicht darauf zu verzichten, dem steigenden Anforderungsprofil in kriminalwissenschaftlicher Hinsicht generell bei der Polizeiarbeit heute wie auch den Aufgaben der Ermittlungsbeamten und der Strafverteidigung zu genügen, was auch die strikte Beachtung der Unschuldsvermutung im kriminalistischen Vorgehen in Betracht ziehen muss.

So lassen sich alle Beiträge dieses Bandes komplexen Kalkülen der aktuellen und zukünftigen Kriminalitätsbekämpfung zuordnen.

Das trifft neue kriminologisch-kriminalistische Forschungen über die Erkenntnis der Vielschichtigkeit von Mordmotiven und ihre Aufklärungskomplikationen ebenso wie die kriminal-prophylaktischen Schwachstellen des Menschen im Umgang mit der Technik, insbesondere unter mikroelektronischen Anforderungen, die bis zur Furcht davor reichen, dass schon das Telefonieren die Grundrechte gefährden kann. Besonders aktuell sind Phänomene der Jugenddelinquenz, des polizeilichen Einsatzes gegen Einbruchsdiebstähle, der Ermittlungserschwernisse in Osteuropa, gegenüber superkonservativem Salafismus, sowie bei Kindesmisshandlungen und Beweiserhebungen durch Obduktionen von Unfalltoten. Durch die Weiterentwicklung unter ethischen Aspekten wird die Kriminalistik fundiert. Neue Einsichten können aus dem hohen Stand der Kriminalistik in der Schweiz gewonnen werden. In der Schriftenreihe der DGfK wird über ihre Jahrestagungen berichtet, hier über die aus dem Jahre 2014, und es werden die Preisträger der DGfK von 2013/2014 sowie ihr auszeichnungswürdiges Wirken vorgestellt.

Mit dem vorliegenden Band soll auch auf drei juristische Persönlichkeiten und mit ihnen verbundene historische kriminalistische Denkwürdigkeiten verwiesen werden.

Johann Christian von Quistorp befasste sich vor 250 Jahren mit der absoluten Abkehr von der Folter zur Wahrheitsfindung, insbesondere in seiner Dissertationsschrift, mit der er 1789 promovierte, und in seinem Lehrbuch des peinlichen Rechts 1770.

Ludwig Hugo Franz von Jagemann brachte vor 175 Jahren sein „Handbuch für gerichtliche Untersuchungskunde“ in zwei Bänden (Bd. 1 1838 u. Bd. 2 1841) als erstes Lehrwerk der Straftatenermittlung heraus. Beide, von Quistorp als Richter und von Jagemann als Staatsanwalt, mussten sich zeitlebens mit Widrigkeiten obrigkeitlicher Uneinsichtigkeit auseinandersetzen. Sie lehren uns, mit Ausdauer gegen beklemmende Sparzwänge in der Sicherheitspolitik und der Kriminalitätsbekämpfung anzugehen.

Vor 100 Jahren ist am 9. Dezember 1915 in Graz Prof. Dr. Hanns Groß gestorben. Seinem Wirken als Begründer der Kriminalistik zu gedenken, ist uns besonderer Anlass.

Es bleibt das Verdienst der Herausgeber sowie aller Autorinnen und Autoren, dass dieser Band 5 zur 12. Jahrestagung der DGfK 2015 in Schwechat/Wien erscheinen wird.

Als Gründungsmitglied der DGfK ist es mir eine Freude, diesem Band das Geleitwort zu geben und zu wünschen, dass er, wie die vier vorhergehenden Bände, das Anliegen der DGfK, die Potentiale zur Förderung der Kriminalistik als Wissenschaft und als praktische Handlungslehre zusammenzuführen, durch Initiierung fachlicher Diskussionen weiterhin belebt.

Leipzig, im Juli 2015

Armin Forker

Ehrensache(n): Ehrverbrechen – Zwangsverheiratungen und Ehrenmord

Von Dr. Heiko Artkämper und Mine Kral

Tradierte Wertvorstellungen, die von jüngeren Menschen – insbesondere Frauen – nicht akzeptiert und durchbrochen werden, führen häufig in einen Teufelskreis. Hier ist Aufklärung und Prävention gefragt; staatliche Sanktion und Strafe werden erforderlich, wenn diese nicht in der Lage sind, der Realisierung eines archaischen Denkens im 21ten Jahrhundert, das unter der Falschetikettierung eines „Ehrenmordes“ firmiert, entgegenzuwirken.

Seit fast zwei Jahrzehnten beschäftigen sich die Verfasser mit so genannten „Ehrverbrechen“; die Thematik prägt ein Drama von Frauen zwischen Religion, Tradition und liberaler Gesellschaft. Das „Interesse“ der Mitautorin an diesem Phänomen wurde vor ca. 25 Jahren durch leidvolle, persönliche Erfahrungen „geweckt“. Sie ermöglicht einen Einblick in das von ihr Erlebte, um die missliche Lage von Opfern deutlich zu machen. Dem Erlebten hängen Definitionen, Fakten und Zahlen an. Sie publiziert, um ein Bewusstsein für ein scheinbar nicht akut existierendes Problem zu schaffen, um auf zahlreiche Opfer aufmerksam zu machen und um für diesen Phänomenbereich zu sensibilisieren und zur Mitarbeit zu gewinnen. Nicht Wegzuschauen, sondern konsequent zu handeln, ist Devise und Ziel. Denn zur Bekämpfung solcher Phänomene ist es erforderlich, dass alle gemeinsam konsequent reagieren und nicht schweigen … Es darf nicht ein Einzelschicksal im Vordergrund stehen, sondern all die Millionen Mädchen und Frauen, denen noch geholfen werden muss!1 Aber trotz dessen bleibt eine sehr persönliche Bilanz: Ursprünglich hätte sie niemals daran geglaubt, irgendwann einmal das Selbstbewusstsein, die Stärke und die Kraft zu entwickeln, das eine Kriminalbeamtin benötigt, um für Recht und Gesetz einzustehen, hunderte in unterschiedlichen Professionen zu sensibilisieren, um Opfern Wege aus ihrer Not aufzuzeigen und Täter der Gerichtsbarkeit zuzuführen … .

Damals dachte ich, dass meine Sanktionierung – die physische und psychische Gewalt, die mir angetan wurde – rechtens war… Möglich wurden all diese vermeintlich unmöglichen Dinge nur, weil mir jemand rechtzeitig seine helfende Hand gereicht und an mich geglaubt hat… bevor ich meinen Mut verloren hatte.

1. Prolog

Es erschien mir mit ca. 16 Jahren unmöglich, meinem Vater begreiflich zu machen, dass ich den von ihm für mich ausgesuchten jungen Ehekandidaten zunächst einmal eine Weile kennen lernen möchte, bevor wir uns gegebenenfalls verloben…. Mir erschien es nach meiner ungewollten Verlobung als unmöglich, meinem nun zukünftigen Ehemann mitzuteilen, dass ich ihn niemals geliebt habe und auch zukünftig niemals lieben werde….

Weiterhin erschien es mir nicht möglich, jemals mit meiner ersten großen Liebe zusammen zu kommen, den ich während eines Nebenjobs kennengelernt hatte… denn er war Deutscher, Christ und unbeschnitten und ich Türkin, Muslima, verlobt und fast verheiratet…. Mir erschien es auch unmöglich, dass mir meine Familie jemals

sofern ich weiterhin an meiner Vorstellung, ein selbstbestimmtes und eigenständiges Leben führen zu wollen, festhalten würde…

Es war seinerzeit auch unmöglich, die ca. 500 zur Hochzeit geladenen Gäste, die allesamt um die Umstände wissen mussten, davon zu überzeugen,

2. Was ist mit „Ehrverbrechen“ gemeint?

Damit sind Verbrechen gemeint, die an Personen begangen werden, welche die Ehre ihrer Familie oder Gemeinschaft verletzt haben sollen. Zur Wiederherstellung der Ehre wird den betroffenen Personen, in der Regel Mädchen und Frauen, zur Bestrafung psychische und physische Gewalt angetan. Folgende Formen sind bekannt:

Die extremste Form von Verbrechen im Namen der Ehre ist der sog. Ehrenmord. 48 vollendete und 22 versuchte Ehrenmorde binnen einer Dekade2 führten durchweg zu spektakulären Verfahren. Bei diesem Ausdruck eines archaisch-biblischen Faustrechts geht es „um einen Brauch, wonach eine durch Tötung oder auf andere Weise herbeigeführte Ehrverletzung eines Einzelnen oder einer sozialen Einheit … nur dadurch beseitigt werden kann, dass ein Mitglied dieser Einheit durch eine der Ehrverletzung angemessene Bluttat … Rache nimmt“. Die Ehre wird über alle anderen Rechtsgüter gestellt, was verfassungsrechtlich der in Art. 1 GG garantierten Unantastbarkeit der Menschenwürde widerspricht, und auf den Teilbereich der Familienehre reduziert.

Ehrenmord ist von der Blutrache zu unterscheiden, bei der sich als Fallgruppen die Konfrontationen zweier (Groß-)Familien, die Rache einer gekränkten Familie nur gegenüber dem Einzelnen, nicht gegen dessen (Groß)Familie, Einzelaktionen nur eines Mitgliedes der verletzten Familie ohne Kollektiv dieser Familie und Einzelaktionen ohne Einschaltung der beiden Familien unterscheiden lassen. Racheverzicht und Sühneausgleich können vereinbart werden; die Wiederherstellung der Ehrewird dabei an materielle Komponenten – Zahlung von Geld, Lieferung von Waffen p. p., aber auch Zwangsverheiratungen – gekoppelt, obwohl diese in der Wertehierarchie niederrangiger sind.3 Ein Ausschluss der Blutrache bei rein familieninternen Bestrafungsaktionen ist konsequent: Die Tat wird innerhalb der (Bluts-) Verwandtschaft begangen.

3. (Keine) Einzelfälle

… „Am Abend … nähert sich ein 18-jähriger einer 23 Jahre alten Frau an einer Bushaltestelle in Berlin-Tempelhof. Er zieht eine Waffe und gibt aus nächster Nähe drei Kopfschüsse auf die Frau ab, die noch am Tatort verstirbt. Bei Täter und Opfer handelt es sich um Geschwister türkisch-kurdischer Herkunft. Anlass der Tat war der westliche Lebensstil des Opfers, der vom Täter als Kränkung der Familienehre empfunden wurde. So wurde der jungen Frau vorgeworfen, kein Kopftuch zu tragen und ihren aus einer Zwangsehe mit einem Cousin aus Istanbul hervorgegangenen Sohn nicht traditionsgemäß zu erziehen.“4

… „Mutter liegt mit 56 Messerstichen tot im Kinderzimmer ihrer kleinen Wohnung“ …

„Diese Zwangsheirat und das Leben in dem für sie fremden Deutschland entwickelt sich für die junge Frau zu einem Martyrium. Hasan E. wird mehr und mehr zu einem Despoten, regelmäßig schlägt er Nurdan und immer häufiger auch die Kinder. Erst 2008 gelingt der jungen Frau mit ihren Kindern die Flucht in ein Frauenhaus der Arbeiterwohlfahrt, immer in Angst vor den Nachstellungen ihres Ehemanns. Erst im Mai 2009 – nach 252 Tagen im Frauenhaus – fasst sie endlich Mut und mietet sich eine kleine Wohnung im Wiesbadener Westend. Fünf Monate später, am 30. September, wird die erst 31-jährige Nurdan dort Opfer eines grausamen Verbrechens.“5

„Mit 68 Messerstichen tötete Mehmet Ö. seine 15 Jahre alte Tochter, weil sie eine Beziehung zu einem jungen Mann hatte“, die er nicht gebilligt hat. „Die Vorsitzende Richterin schloss einen „Ehrenmord“ aus.“6

„Tödlicher Streit um Hochzeitswunsch. … Das Motiv dürfte nach derzeitigem Ermittlungsstand der Heiratswunsch der Tochter und hiervon abweichende Vorstellungen der Familie gewesen sein.“7

4. Eckpfeiler des archaisch patriarchalen Wertesystems

Ehre – Respekt – Loyalität bilden ein patriarchales Wertesystem und einen gefährlichen Wertekodex: Bedingungsloser Schutz der (Familien-)Ehre und daran angeknüpft die Vermeidung jeglichen Gesichtsverlustes! Der bedingungslose Respekt und die absolute Loyalität gegenüber dem Patriarchen und seiner Vertreter.

Die Ehre wird in patriarchal geprägten Kulturen unterteilt in die weibliche und die männliche Ehre. Nachfolgend nur exemplarisch die türkischen Begriffe dazu:

4.1 Namus

Die Ehre der Frau, im türkischen wird sie Namus genannt, wird insbesondere an der Zurückhaltung in der Öffentlichkeit, ihrer Keuschheit, Sittsamkeit und ihrer Unberührtheit, kurzum ihrer sexuellen Integrität gemessen. Eine Frau erlangt ihre Ehre bei Geburt, verliert sie diese aus Sicht ihrer Gemeinschaft, kann sie sie nie wieder zurück erlangen.

4.2 Seref

Die Ehre des Mannes wird im Türkischen Seref genannt. Seref wird in den meisten Fällen gemessen an den individuellen Bemühungen der Männer, für herrschende Werte- und Moralvorstellungen der Familie bedingungslos einzustehen, diese nach außen zu schützen und zu wahren. Besonderes Augenmerk gilt dem Schutze der sexuellen Integrität der weiblichen Familienangehörigen. Scheitert der Mann an seinen Aufgaben, verliert er zunächst einmal seine Ehre innerhalb der Gemeinschaft. Verschuldet er die Ansehensschmälerung durch eigene Fehler, z. B. durch die wirtschaftliche Vernachlässigung seiner Familie, kann er durch ernstgemeintes Bemühen sein Ansehen zurück erlangen.

Verschuldet ein weibliches Mitglied der Familie den Verlust der Familienehre durch z. B. unzüchtiges Verhalten, und konnte der Mann dies nicht verhindern, ist er gehalten, Sanktionsmaßnahmen gegen die Frau durchzuführen, um sein Gesicht in seinem sozialen Umfeld zu wahren und die Familienehre wiederherzustellen. Aus der historischen Entwicklung heraus kann bilanziert werden, dass die elementaren Erwartungen an die Frau

und an den Mann

Denn die Beschädigung der Familienehre kann zum sozialen und wirtschaftlichen Ruin, zum Ausschluss innerhalb der Stammeskultur führen und zudem die Heiratschancen der anderen Familienmitglieder stark verringern. Im Rahmen der Sozialisation in entsprechenden Milieus wird das geschlechterspezifische Normverhalten den jungen Menschen beiderseitigen Geschlechts von Klein auf konsequent vermittelt.

5. Anlässe zur Sanktionierung und zur Tötung (bzw. zur Selbsttötung)

Die Anlässe zur Sanktionierung, zur Tötung bzw. zur Selbsttötung sind mannigfaltig:

Oftmals genügt aber auch

Oder bereits

6. Frühe Entwicklung und Sozialisierung

Kann die Beschädigung der Familienehre zum sozialen und wirtschaftlichen Ruin, zum Ausschluss innerhalb der Stammeskultur führen und zudem die Heiratschancen der anderen Familienmitglieder verringern, ist es nur konsequent im Rahmen der Sozialisation, in entsprechenden Milieus das geschlechterspezifische Normverhalten den jungen Menschen beiderseitigen Geschlechts von Klein auf konsequent zu vermitteln und auf Werteakzeptanz zu achten. Schulische Entwicklungen und Bestrebungen zu einer liberalen Einstellung werden regelmäßig bei den Kindern auf Grenzen stoßen. Kinder und Jugendliche, denen suggeriert wird, dass z. B. banale Gemeinschaftsveranstaltungen wie Klassenfahrten, Sommerfeste, aber auch der koedukative Sport- und Schwimmunterricht Teufelswerke sind, werden perspektivisch betrachtet kaum angst- und vorurteilsfrei der Gesamtgesellschaft begegnen und sich in die Gesamtgesellschaft integrieren können.

Das WIR-Gefühl, das in ihrem patriarchal geprägten Mikrokosmos vorherrscht, wird stets über das wünschenswerte WIR-Gefühl der demokratisch geprägten Gesamtgesellschaft dominieren. Wer verlässt schon ohne Not das ihm vermittelte, viel wichtiger noch, ihm bedingungslose Sicherheit bietende, vertraute Familien- und Wertesystem? Blut ist dicker als Wasser … Die ehemaligen Gäste sind aber die heutigen Deutschen. Dies gilt es auf beiden Seiten zunächst zu akzeptieren. Ein wünschenswerter Wertewandel innerhalb patriarchaler Strukturen kann nur dann erfolgen, wenn sich jedes Kind als Teil dieses Landes identifizieren darf. Wer nicht bei den Müttern und Vätern von morgen ein demokratisches Denken sät, wird auch in Zukunft keine demokratische Haltung und Erziehung erwarten dürfen.

7. Spirale(n) der Gewalt: Zwangsgemeinschaften und Zwangsisolation

Bei der Verstoßung aus dem Familienverband geraten junge Frauen in eine emotionale und auch wirtschaftliche Krise; nicht selten betrachtet sie das soziale Umfeld als „Freiwild“. Aufgrund des sozialen und familiären Ausschlusses werden diese Frauen als Lustobjekte degradiert, die der Mann ohne Konsequenzen und Verpflichtungen benutzen bzw. ausnutzen darf. Getreu dem Motto: Wer einmal die Ehre verloren hat, kann sie ohnehin nicht noch mehr verlieren.

Ein anständiger Mann wird sie ohnehin nicht mehr ehelichen.

Bei Frauen, die sich ihrem gewalttätigen familiären Umfeld durch ihre Flucht entzogen haben, kommt die ständige Angst hinzu, entdeckt und sanktioniert zu werden. Diese enorme psychische Belastung zieht in der Regel auf Dauer physische Auswirkungen nach sich. In der Kriminologie nennen wir das die sekundäre Viktimisierung. Hiermit ist gemeint, dass die betroffene Person

also in der Situation selbst, zum Opfer einer Straftat wird und im Nachgang

ein zweites Mal zum Opfer wird und ein Leben lang traumatisiert bleibt.

Die Trauer um den Verlust an Ansehen und Liebe innerhalb der Familie wird wohl die allermeisten Mädchen und Frauen innerlich zerfressen. Nicht selten kehren Mädchen und Frauen in die Tyrannei zurück, aus der sie zuvor ausgebrochen sind, weil sie das Alleinsein und den Trennungsschmerz von ihrer Familie nicht mehr ertragen können. Nicht wenige verspüren in dieser Hoffnungs- und Ausweglosigkeit das Verlangen, ihrem Leben ein Ende zu setzen.

Die Übergriffe in dieser Phase beschränken sich in aller Regel auf die Verwirklichung von Tatbeständen wie Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Nötigung und Stalking, die nur zu gerne – kommt es überhaupt zu Polizeieinsätzen und zur Aufnahme von Anzeigen – dann durch die Staatsanwaltschaften auf den Privatklageweg verwiesen werden.

Diese ohnehin schon psychisch wie physisch missliche Lage der Opfer produziert oftmals ungewollt neue Täter. Gerade in der Isolation brauchen Opfer besondere Zuwendung und Perspektiven. So kann es sein, dass sich Opfer dem „Falschen“ anvertrauen, sehr viel über sich preisgeben und sich vielleicht auch körperlich auf ihn einlassen. Nicht selten berichten Opfer darüber, dass die Täter dann dieses Wissen als Druckmittel gegen sie nutzen.

So kommt es vor, dass Opfer zu sexuellen Handlungen gezwungen werden oder zur Duldung diverser strafrechtlich relevanter Übergriffe auf sie. Man droht u. a. damit, dass man ihre Familien über ihren Aufenthaltsort und ihr „unzüchtiges“ Verhalten informieren wolle, sofern sie nicht so parieren, wie der Täter das will … wohlwissend über die Tatsache, dass dieser Umstand bis hin zur Tötung des Opfers seitens ihrer Familienangehörigen führen könnte … . Es gibt zahlreiche Opfer, die aus Angst und Scham erneut Opfer des patriarchalen Systems werden … aus dem sie vermeintlich geflüchtet waren.

8. Zwangsverheiratung

Es erschien mir mit ca. 16 Jahren unmöglich, meinem Vater begreiflich zu machen, dass ich den von ihm für mich als richtig erachteten jungen Ehekandidaten zunächst einmal eine Weile kennen lernen möchte, bevor wir uns gegebenenfalls verloben…. Mir erschien es nach meiner Verlobung als unmöglich, meinem nun zukünftigen Ehemann mitzuteilen, dass ich ihn niemals geliebt habe und auch zukünftig niemals lieben werde….

Weiterhin erschien es mir nicht möglich, jemals mit meiner ersten großen Liebe zusammenzukommen, den ich während eines Nebenjobs kennengelernt hatte… denn er war Deutscher, Christ und unbeschnitten und ich Türkin, Muslima, verlobt und fast verheiratet…. Mir erschien es auch unmöglich, dass mir meine Familie jemals

sofern ich weiterhin an meiner Vorstellung, ein selbstbestimmtes und eigenständiges Leben führen zu wollen, festhalten würde… Es war seinerzeit auch unmöglich, die ca. 500 zur Hochzeit geladenen Gäste, die allesamt um die Umstände wissen mussten, davon zu überzeugen,

9. Was ist mit Zwangsverheiratung gemeint?

Gemäß des § 237 StGB liegt eine Zwangsheirat dann vor, wenn mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt wird … weiterhin zur Begehung einer Tat ein Mensch durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des hiesigen Gesetzes verbracht oder veranlasst wird, sich dorthin zu begeben, oder davon abgehalten wird, von dort zurückzukehren.

Auch zum Begriff Zwangsverheiratung existiert keine verbindliche (polizeiliche) Definition. Bei der nachfolgenden Definition handelt es sich um die Arbeitsdefinition des Justizministeriums Baden – Württemberg. Demnach liegt eine Zwangsverheiratung immer dann vor, wenn ein Ehearrangement durch die Ausübung von Macht oder durch die Ausübung von Gewalt gegenüber mindestens einem der beiden Heiratskandidaten durch eine formelle oder informelle eheliche Verbindung zum Abschluss gebracht wurde. Der UNICEF Studie „Early Marriage – Child spouses“ zufolge werden ca. eine Million Mädchen und Frauen weltweit zwangsweise verheiratet; die Dunkelziffer ist weitaus höher und Deutschland findet in dieser Studie ebenfalls keine Berücksichtigung.8

Zwangsverheiratungen (und Ehrenmorde) haben in vielen Ländern der Erde eine lange Tradition. Sie kommen in unterschiedlichen religiösen und ethnischen Gruppen vor und überschreiten auch die Grenzen von Schichten und Kasten. Ehrverbrechen sind eigentlich in allen Kulturen, Religionen und sozialen Schichten anzutreffen. Vor allem sind diese Phänomene aber in archaisch-patriarchalen Familienstrukturen mit niedrigem Bildungsniveau vorzufinden.

Von Zwangsheirat und Ehrenmorden sind Frauen und auch teils Männer betroffen aus der Türkei, Marokko, Iran, Irak, Jordanien, Pakistan,9 Afghanistan, Albanien, Kosovo etc., was zunächst die Vermutung zulassen könnte, dass dieses Phänomen offensichtlich nur ein Problem für Opfer aus islamischen Kulturkreisen darstellt. Um allerdings einen lückenlosen Opferschutz und damit eine lückenlose Bekämpfung dieses Phänomens gewährleisten zu können, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass auch Frauen und Männer aus christlich, buddhistisch, hinduistisch, jüdisch geprägten Kulturkreisen ebenso betroffen sind. Hierzu zählen z. B. die Länder Italien, Griechenland, Mexico, Brasilien, Indien, Sri Lanka etc. Aber auch in Deutschland sind zahlreiche Menschen von ehrmotivierten Gewaltverbrechen betroffen. Es gibt diverse Studien, die allerdings keine repräsentativen Aussagen über die Anzahl der Fälle, der Opfer und Täter treffen.

Sowohl privat als auch dienstlich sind den Autoren jedenfalls in den letzten 20 Jahren unzählige Opfer patriarchaler Gewalt begegnet.

Die rechtliche Aufarbeitung solcher Zwangsheiraten erfolgt durch § 237 StGB, einer im Jahre 2011 eingefügten Vorschrift, durch die das ehemalige Regelbeispiel der Nötigung aufgewertet und das Unrecht der Zwangsverheiratung betont werden sollte.10 Die Vorschrift fristet nach den Erfahrungen der Autoren allerdings eher ein Schattendasein. § 237 als Fortführung der ehemaligen Nötigung in einem besonders schweren Fall (Regelbeispiel) kommt in der Realität eher selten vor, was auch damit zusammenhängt, dass die Geschädigten später aufgrund der familiären Bande häufig von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. „Pack schlägt sich und Pack verträgt sich“, ist insoweit Gerichtsalltag und zwar unbeschadet der Nationalität der Beteiligten:

Die zeigt das Bespiel einer jungen Frau, deren Vater und Bruder verabredet hatten, sie zu töten und die bereits 12 Stunden nach der Anzeigenerstattung nicht mehr bereit war, ihre Angaben im Rahmen einer richterlichen Vernehmung zu wiederholen. Selbst der Einsatz von Mine Kral konnte dieses Ergebnis nicht verändern.

10. Bedeutung der Ehe

In patriarchalen Kulturen wird diesem Ehebündnis eine besonders hohe Bedeutung beigemessen. Eine außereheliche Beziehung oder aber auch das Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft vor der Ehe ist weiterhin eine sehr verpönte Ausnahme. Man/n fühlt sich für eine Frau verantwortlich. Deshalb gilt auch, je schneller die Tochter aus der eigenen Verantwortung heraus ist, also heiratet, desto geringer ist die Sorge um den Verlust der Familienehre. Man/n will quasi so schnell wie nur möglich die Verantwortung über seine Tochter auf die Schwiegerfamilie und den Ehemann übertragen. Demnach soll jeder, der das „heiratsfähige“ Alter erreicht hat, auch alsbald heiraten müssen.

Das heiratsfähige Alter wird von Kulturkreis zu Kulturkreis bzw. von Familie zu Familie unterschiedlich definiert. Man kann aber prinzipiell davon ausgehen, dass den gesetzlichen Vorgaben in archaisch-patriarchalen Strukturen keine besondere Bedeutung beigemessen wird. Das würde bei extrem fundamentaler Auslegung heißen, dass ein Mädchen und ein Junge, die z. B. „geschlechtsreif und religionspflichtig“ geworden sind, auch entsprechend zeitnah heiraten müssten. Die Geschlechtsreife und Religionspflicht beginnen bei strenger Auslegung bei Mädchen ab dem ersten Einsetzen ihrer Menstruationsblutung (eventuell ab ca. 9 Jahren?) und bei Jungen ab dem sog. Stimmbruch (eventuell ab 11 Jahren?).

In der Praxis bedeutet das, dass es sich bei den Heiratskandidaten zumeist um Kinder und Jugendliche, allenfalls sehr junge Erwachsene handeln dürfte, die die Tragweite einer Ehe und deren Verpflichtungen kaum bewerten bzw. schultern können. Zwar gilt grundsätzlich, dass der Mann sich eine Frau aussuchen bzw. seine Wünsche dahingehend äußern darf. Doch kommt es vor, dass auch ein Mann sich dem Wunsch seiner Eltern beugen muss.

Eine Ehe, die arrangiert wird, ist nicht mehr zeitgemäß und fragwürdig. Wichtiger noch ist aber der Grundgedanke, warum man sich dem Ehearrangement überhaupt beugt: Dies ist schlichtweg der patriarchalen Erziehung geschuldet. Man wird zum Kollektivdenken und nicht zum Individualisten erzogen. Die Erziehung ist durch und durch geprägt durch Gehorsam, überzogenes Pflichtbewusstsein, Scham- und Loyalitätsdenken, das von Eltern oftmals gnadenlos abverlangt wird. Bis ins intimste Detail mischen sich Eltern in das Leben ihrer Kinder ein und gönnen ihnen – zumeist auch selbstverständliche – Entwicklungsspielräume nicht. Nicht nur banale Lebensabläufe werden durch die Eltern mitbestimmt, sondern auch elementare Entscheidungen werden von ihnen getroffen. Hierbei spielt das Alter der Kinder kaum eine Rolle. So ist es in der patriarchal geprägten Familie Gang und Gebe, dass der Ehekandidat Zustimmung bei den Eltern finden muss. Sie gehen hierbei so weit, dass sie sich teils in die Auswahl, die Vorbereitung, die Planung und den Vollzug der Ehe ihrer Kinder massiv einschalten.

Auch ein jung verheiratetes Paar, das nunmehr selbst Kinder bekommen hat, wird weiterhin derart von den Eltern manipuliert, als dass es sich selbst nicht wirklich in der Kindererziehung individuell entfalten kann.

Eine Ehe allerdings, zu der mindestens ein Heiratskandidat gezwungen worden ist, fußt weder rechtlich noch emotional auf tragfähigem Fundament. Eine solche Ehe wird zumeist geprägt sein durch die berechtigte Ablehnung der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann oder aber auch umgekehrt. Physische bzw. psychische Gewalt ist vorprogrammiert. Wo ein Wille zu dem Ehearrangement fehlt, ist die Gewalt und die Vergewaltigung nicht weit.

11. Die Flucht und ihre Folgen

Allein schon der Gedanke, vor der eigenen Familie flüchten zu müssen, ist doch ein allzu paradoxer Gedanke, oder?

Das Fehlen der eigenen Familie täglich zu spüren, ist eine weitaus höhere Last als die physische bzw. psychische Gewalt, die vor der Flucht in der Familie widerfahren ist, darin sind sich viele Opfer einig. Die meisten von ihnen sind sich auch darin einig, dass sie ihren Status innerhalb der patriarchalen Gesellschaft für immer verloren haben. Sie werden ihre Ehre dort niemals wiederherstellen können, selbst wenn ihre Eltern ihnen verzeihen würden.

Die Flucht aus diesem Dilemma schaffen die wenigsten. Soviel steht fest. Glück im Unglück bedeutet dann, dass das Opfer aus dem Familienverband ausgestoßen wird. Im extremsten Fall wird ein Opfer allerdings sein Leben lang von seinen Peinigern gesucht werden. Da die verlorene Ehre nicht wiederhergestellt werden kann und die „Tat“ des Opfers nicht „verjährt“, bedeutet das in der Praxis für Opfer, lebenslang auf der Flucht zu sein. Dass es auch Jahre später zu einer Eskalation kommen kann, beweist das Beispiel der Hatun Sürücü, die im Jahre 2005 durch ihren Bruder erschossen wurde.11

12. Ehrenmord

Mir erschien es auch unmöglich, dass mir meine Familie jemals

sofern ich weiterhin an meiner Vorstellung, ein selbstbestimmtes und eigenständiges Leben führen zu wollen, festhalten würde…

Opfer werden im günstigsten Falle aus dem Familienverband ausgeschlossen. In anderen Fällen werden sie massiv physisch und psychisch gedemütigt, beleidigt, geschlagen, gesteinigt, mit Benzin übergossen und verbrannt, mit Säure übergossen, vergiftet, erschossen, erstochen oder auch in den Suizid getrieben.

Die extremste Form von Verbrechen im Namen der Ehre ist der sog. Ehrenmord; er ist – in aller Deutlichkeit – ein Akt von Lynchjustiz „der Ehre wegen“. Die Definitionsversuche sind sich dahingehend einig, dass drei Komponenten prägend sind. Die Arbeitsdefinition des BKA geht von Tötungsdelikten aus, die aus einer kulturellen Verpflichtung innerhalb der eigenen Familie verübt werden und dazu dienen, die Familienehre wieder herzustellen bzw. dieser zu entsprechen. Ähnlich stellt Dienstbühl darauf ab, dass die Tat der Wiederherstellung der kollektiven Familienehre dient, „meist an Frauen oder Mädchen durch ihre männlichen Verwandten begangen“ wird und „von den Tätern und darüber hinaus auch von einem relevanten sozialen Umfeld als eine notwendige Reaktion auf eine Verletzung von Verhaltensnormen durch das Opfer gerechtfertigt (scil.: wird), die einer strengen und insbesondere für Frauen geltenden Sexualamoral entspringen.“12

12.1 Rechtliche Aufarbeitung

Bei der rechtlichen Würdigung der Tat als Mord oder Totschlag – letzterer gegebenenfalls in einem minder schweren Fall – sind die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe einschlägig.

12.1.1 Vorsatz und Hemmschwellentheorie/Heimtücke

Vorab: Teilweise wird behauptet, dass in Fällen der Ehrenmorde und der Blutrache die Hemmschwellentheorie nicht gelte und aufgrund des ethnologischen Hintergrundes eine Vermutung für einen Tötungsvorsatz spreche.13 Eine derartige Beweisvermutung vermag nicht zu überzeugen, gilt es auch hier, jenseits jeglicher Vermutungen eine Beweiswürdigung durchzuführen, in die sämtliche Aspekte, die für und wider einen Tötungsvorsatz sprechen, einzustellen sind. Generalisierende Betrachtungsweisen – oder gar ein case-law – sind dem deutschen Strafrecht fremd.

Die Heimtücke setzt zunächst die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers voraus, ist allerdings darüber hinaus bekanntlich zahlreichen Korrektur- und Restriktionsversuchen unterworfen.14 Insbesondere ist fraglich, ob ein Opfer arglos sein kann, das selbst den Hass des Täters auf sich gezogen hat und – da es demselben Kulturkreis angehört und daher die Sitten und Bräuche der Vergeltung derartiger Ehrverletzungen kennt – mit einer entsprechenden Reaktion rechnen musste, in ständiger Angst vor einer solchen lebt und ggf. sogar vorgewarnt worden ist. Der BGH geht davon aus, dass derartige Hintergründe eine Arglosigkeit nicht ausschließen: Es reiche nicht aus, dass das Opfer allgemein mit einem Angriff rechnet; abzustellen sei allein auf die reale subjektive Bewusstseinslage im Zeitpunkt des tödlichen Angriffs. Um seine Arglosigkeit auszuschließen, muss das Opfer sich also im konkreten Tatzeitpunkt eines Angriffs bewusst gewesen sein.15

12.1.2 Niedrige Beweggründe

Fehl geht der Gedanke, dass es bzgl. des Vorliegens niedriger Beweggründe auf die Vorstellungen der deutschen Rechtsgemeinschaft ankomme, da ansonsten das Territorialprinzip des § 7 StGB unterlaufen würde;16 diese Norm regelt ausschließlich die Strafhoheit des Staates, nicht aber die rechtliche Qualifikation und die Strafzumessungsfaktoren einer Straftat. Die Feststellung, dass Rechtsprechung und Literatur bei der Einordnung kultureller Wertvorstellungen eine einheitliche Linie vermissen lassen, ist im Ergebnis zutreffend. Ob das Verhalten als „nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehend und deshalb“17 als besonders verwerflich, ja geradezu verachtenswert einzustufen ist, muss einzelfallbezogen im Wege einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Faktoren, die für die Handlung des Täters maßgeblich waren, ermittelt werden.18 Obwohl es sich um ein subjektives – täterbezogenes – Mordmerkmal handelt, weisen die niedrigen Beweggründe eine objektive Seite und kumulativ eine Bewusstseinskomponente auf.

Eine Negation dieses Mordmerkmals kommt allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht: Tötungsdelikte, die aufgrund ihrer sozialen, ethnologischen oder kulturellen Beweggründe begangen werden, bezeugen, dass sich der Täter bewusst in doppelter Art und Weise über die deutsche Rechtsordnung hinwegsetzt und nicht nur für ein (vermeintlich) erlittenes Unrecht ein privates Todesurteil fällt, sondern dieses auch noch selbst vollstreckt;19 sie unterfallen daher grundsätzlich dem Verdikt des niedrigen Beweggrundes. Schwierigkeiten bereitet aber die Bestimmung des Blickwinkels, aus dem die Beurteilung – und in Ausnahmefällen die Negation des Mordmerkmals – zu erfolgen hat: Schließt die Verstrickung in das soziale Norm- und Gedankengefüge die besondere Verwerflichkeit der Tat und damit objektiv das Vorliegen dieses Mordmerkmals20 oder nur die subjektive Komponente aus?

Drei Phasen prägen die Rechtsprechung:

Insbesondere die letzte Phase gewichtet die soziale und soziokulturelle Integration des Täters stark; gesellschaftliche Akzeptanz bis hin zur Sozialadäquanz derartiger Reaktionen müssen allerdings unbeachtlich sein, wenn sie im rechtlichen Gefüge ihrer Ursprungsexistenz – also in ihrem Heimatland – strafrechtlich sanktioniert sind und/oder gar zu einer Strafschärfung führen: So war etwa nach Art. 450 Abs. 1 Ziff. 10 türk. StGB a. F. bei einer Tötung „mit dem Motiv der Blutrache“ bis August 2002 die Todesstrafe, seitdem eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen; dieser Regelung entspricht aktuell § 82 Abs. 1 Ziff. j türk. StGB.22 Auch andere Ehrenmorde werden offiziell nicht toleriert.

Gefühlsregungen (Wut, Ärger, Hass, Rachsucht) kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also Ausdruck niederer Gesinnung und nicht menschlich verständlich sind. Das berechtigte Gefühl eines erlittenen schweren Unrechts als beachtlicher – jedenfalls menschlich verständlicher – Grund spricht gegen eine Bejahung dieses täterbezogenen Mordmerkmals. Schwerwiegende Kränkungen durch das spätere Opfer, die sich gravierend auf das Gemüt legen, werden eher einem niedrigen Beweggrund entgegenstehen. Der Umstand, ob der Handelnde selbst seine Motivation nicht als niedrig einschätzt, ist für die Bewertung irrelevant.23

Kollidiert das Motiv der verletzten Ehre mit anderen Motivationen, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung das leitende Motiv zu ermitteln und dieses auf seine Niedrigkeit zu untersuchen ist. Der BGH hat insoweit eine zutreffende Modifikation vorgenommen: Wird die Tat lediglich aus Anlass einer vorangegangenen Ehrverletzung begangen, ist regelmäßig ein niedriger Beweggrund gegeben.

12.1.3 Moralvorstellungen und Irrtum

Steht die Tatbestandsverwirklichung des Mordes fest, bleibt zu erwägen, ob die Moralvorstellungen des Täters seine Schuld im Sinne eines Verbotsirrtums beeinflussen können.24 Die Voraussetzungen, die an einen exkulpierenden Verbotsirrtum gestellt werden, gipfeln in einer Erkundigungspflicht und fordern, dass der Täter bei vollständiger Gewissensanspannung und Einsatz aller seiner sittlichen Vorstellungen und Erkenntniskräfte auf der Grundlage seiner (!) Rechtsgemeinschaft die konkrete Verbotsnorm nicht hätte erkennen können. Die Verwurzelung in einem fremden Kulturkreis kann hier scheinbar die Einsicht in den Verstoß gegen die Werteordnung verstellen; dies gilt aber nur in den – schwer vorstellbaren – Fällen, in denen die Tat im Heimatland nicht unter Strafe steht.25

12.1.4 Beteiligung Dritter

Zunächst ist festzustellen, dass in den allermeisten Fällen die Familienehre durch männliche – zumeist die jüngsten – Familienangehörige wiederhergestellt wird. In den allermeisten Fällen sind die Opfer Frauen. Oft sind weitere Familienangehörige eingeweiht bzw. sie stiften zu den Straftaten an.

Häufig sind Dritte als Mitorganisatoren im Hintergrund federführend. In einem Urteil aus dem Jahre 2010 „schrieb das Landgericht Kleve Rechtsgeschichte. Erstmalig wurde im Prozess wegen des sogenannten Ehrenmordes an einer jungen Türkin nicht nur der ausführende Täter, sondern auch der Vater des Opfers, der nachweislich nicht an der unmittelbaren Tatausführung beteiligt war, als Mittäter zu lebenslanger Haft verurteilt.“26

Bei einer Beteiligung Dritter an der Tat sind bei der Aufklärung des Geschehens die Besonderheiten des § 211 StGB zu berücksichtigten: Während die tatbezogenen Mordmerkmale vom Vorsatz erfasst sein müssen, ist das Vorliegen täterbezogener Mordmerkmale für jeden Beteiligten gesondert zu untersuchen; diese müssen in der konkreten Person des Täters oder Teilnehmers vorliegen und festgestellt werden.27

12.2 Besonderheiten der Hauptverhandlung

Konnte ein Beschuldigter ermittelt werden, ist er über seine Rechte aus Art. 36 WÜK hinaus auch gem. §§ 163 a, 136 StPO zu belehren. Hier ist besonderes Augenmerk auf die Wissensvermittlung zu legen, wenn der Beschuldigte aus einem anderen – archaischen – Kulturkreis stammt. Belehrungsdefizite führen bei Widerspruch zur Unverwertbarkeit von Vernehmungen. Die Ordnungsgemäßheit der Belehrung und Vernehmung ist kritisch zu hinterfragen. Regelmäßig dürfte es auch erforderlich gewesen sein, einen Dolmetscher bei der Vernehmung hinzuzuziehen, um sprachliche Ungenauigkeiten und Missverständnisse zu vermeiden; eine rechtliche Notwendigkeit, von einer Vernehmung Abstand zu nehmen, bevor ein Verteidiger sich gemeldet hat oder bestellt worden ist, besteht demgegenüber derzeit noch nicht.28

Aus Sicht des Strafverfahrens ist bei Ehrenmorden die gesteigerte Gefahr unzutreffender Geständnisse zu berücksichtigen: Ehrenkodex und ethnologischer Hintergrund können dazu führen, dass ein Familienmitglied – das zudem noch dem Jugendstrafrecht unterfällt – eine Tat zu Unrecht auf sich nimmt, um „nur“ zu einer zeitigen Jugendstrafe verurteilt zu werden und zugleich dem älteren – tatausführenden – Familienmitglied die Möglichkeit zu erhalten, für das Wohl der Familie zu sorgen. Geständnisse sind hier – wie sonst auch – besonders kritisch auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen; allerdings dürfte keine Regel dahin gehend existieren, dass stets die jüngsten Söhne die Tatausführung übernehmen.29

Gefährder und Gefährdungspotenziale in der Gesellschaft setzen sich in der Hauptverhandlung – im Strafverfahren – fort. Selbst bei kleineren Delikten, die vor dem Strafrichter verhandelt werden, besteht eine extreme emotionale Belastung auf Seiten von Täter und Opfer, die durchaus dazu führen kann, dass es zu Übergriffen in alle Richtungen kommt. Sitzungspolizeiliche Maßnahmen unter Einbindung der Polizei im Wege der Amtshilfe sind hier erforderlich … und besonderes Fingerspitzengefühl aller am Verfahren Beteiligten gefragt.

Zeugen im Zeugenschutzprogramm sollen nach einer Einzelmeinung durch eine persönliche Vernehmung im Sitzungssaal keinesfalls als gefährdet gelten; es sei ausreichend, durch sitzungspolizeiliche Maßnahmen zu gewährleisten, dass Dritte und Angeklagte nicht ungehindert an den Zeugen herantreten können.30 Derartige Sicherungsmaßnahmen und das Zeugenschutzprogramm schließen jedoch für sich allein keinesfalls eine Gefährdung aus; Übergriffe sind während, außerhalb und nach der Verhandlung zu befürchten und zu verhindern.

In Ausnahmefällen ist eine optische und akustische Abschirmung des Zeugen zulässig. Die audiovisuelle Zeugenvernehmung, bei der auch eine Entfremdung von Bild und Stimme möglich ist, gewährleistet hier den Zeugenschutz. Allerdings hat das Gericht dabei zu versuchen, die beste – den Zeugenschutz aber noch gewährleistende – Vernehmungsmöglichkeit auszunutzen. Daraus ergeben sich folgende – ggf. durch entsprechende Beweisanträge abzusichernde – Aufklärungsmöglichkeiten:

Die Auswertung der psycho-sozialen Faktoren, die den Angeklagten betreffen, kann in Verbindung mit seiner individuellen Sozialisierung Aufschlüsse über seine subjektive Einstellung zur Tat – wichtig für die Mordmerkmale – und seinen biologisch-psychologischen Zustand zur Zeit der Tat geben. Für die Frage des Vorliegens der Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB werden oftmals Sachverhalte vorliegen, die eine den Eingangsmerkmalen vergleichbare Situation begründen. Sie können allerdings nicht unter die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen subsumiert werden und führen daher nicht zu einem Ausschluss oder einer Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Vorstehende Ausführungen beziehen sich nur auf die Auswirkungen des ethnologischen Hintergrundes eines Ehrenmordes; sollten andere Eingangsvoraussetzungen – etwa legale/illegale Drogen, Affekt – fallrelevant sein, ist ein durch ein psychiatrisches Gutachten festzustellender biologischer Defekt nicht präkludiert.

Auch wenn unterlassene Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich keine Amtshaftungsansprüche geschädigter Beteiligter oder Zuhörer auslösen, muss die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen vor und während der Hauptverhandlung besonders sorgfältig überprüft werden. Eine derartige Notwendigkeit beschränkt sich nicht auf „große“ Strafverfahren, sondern kann auch vor dem Amtsgericht bestehen: Dort werden Bedrohungen verhandelt, die ihren Hintergrund im Beginn der Spirale der Gewalt haben, sich aber strafrechtlich bislang nur in relativen Bagatelldelikten niederschlagen. Die dahinter stehende Brisanz schlägt auf diese Verfahren durch, die vor dem emotionalen Hintergrund schnell eskalieren können.

12.3 Vollstreckung

Spezial- und Generalprävention stehen in Frage, wenn man Umfragen sieht, die belegen, dass die Mehrzahl der Täter auch nach einer (Teil)Verbüßung der Strafe ihrer Tat positiv gegenüberstehen und angeben, sie würden in einer vergleichbaren Situation erneut genau so handeln. Dies allerdings kann einen Durchgriff nebst Sanktion (mit ggf. lebenslanger Freiheitsstrafe) nicht ernsthaft in Frage stellen.

Im Rahmen der Vollstreckung ist bei der Anwendung des § 456 a StPO besondere Sorgfalt geboten. Zwar kann ein ausländischer Mitbürger unter den dort genannten Voraussetzungen nach einer Teilverbüßung in sein Heimatland abgeschoben werden, mit der Folge, dass er dort auf freiem Fuß lebt. Europarechtliche Vorgaben schließen bei EU-Bürgern und Angehörigen eines Assoziationsstaates eine zwingende sowie eine regelmäßige Ausweisung des Täters nach dem Aufenthaltsgesetz aus. Türkische Staatsangehörige beispielsweise genießen nach Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei besonderen Ausweisungsschutz.

In diesen Fällen kann ausschließlich aus spezialpräventiven Gründen eine Aufenthaltsbeendigung angeordnet werden; der Nachweis einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung sowie eine umfassende Abwägung privater und öffentlicher Belange ist erforderlich.31 Determinanten sind Umstände der Tat, Schwere der Schuld, bisher verbüßte Teilstrafe und das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Vollstreckung; aber auch die persönliche Lage erlangt Bedeutung: Familiäre, gesundheitliche und soziale Situation des Verurteilten sind zu berücksichtigen und auch die innere Haltung zu seiner Tat darf entscheidend mit in die Abwägung einbezogen werden. Nach einer Befragung verurteilter Personen sind diese auch nach ihrer Verurteilung überwiegend von einer gesellschaftlichen Akzeptanz ihrer Tat überzeugt und stellen mehrheitlich weiterhin die Ehre über das (Recht auf) Leben. Bei derartigen Ansichten fällt das öffentliche Interesse, vor weiteren Straftaten und vor derartigen Straftätern geschützt zu werden, durchaus erheblich ins Gewicht und kann einem Absehen von der weiteren Vollstreckung nach § 456 a StPO entgegenstehen.

Geht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme mit Gefahren für Leib und/oder Leben des Verurteilten einher, so sind diese bei der Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen. Ein nicht beigelegter Konflikt, fortbestehende Gewaltbereitschaft und/oder vorhandene (Todes 32