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Kommunale Schriften für Niedersachsen

Herausgegeben vom

Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund

Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit

Kommentar

von

Robert Thiele
Ministerialdirigent a. D., ehemals Kommunalabteilung des Niedersächsischen Innenministeriums

3., überarbeitete Auflage 2018

Verlag W. Kohlhammer

3. Auflage 2018

 

Alle Rechte vorbehalten

© Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

 

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ISBN 978-3-555-01938-3

 

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Vorwort
zur dritten Auflage

Durch Bekanntmachung vom 21.12.2011 (GVBl. S. 494) ist das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom 19.2.2004 (GVBl. S. 63), das der ersten Auflage zugrunde gelegen hat, neu bekannt gemacht worden. Grund dafür war eine ganze Reihe von Änderungen des ursprünglichen Gesetzes, die zwar überwiegend redaktionelle Bedeutung hatten, die Handhabbarkeit des Gesetzes jedoch beträchtlich erschwerten, zumal auch das Kommunalverfassungsrecht, auf das vielfältig verwiesen wird (insbesondere §§ 3, 12, 18 und 20), durch das ab 1.11.2011 geltende Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) verändert worden ist. Da auch die Systematik des Gesetzes, insbesondere durch die Änderung der Grundsätze kommunaler Zusammenarbeit (§ 2) verändert worden ist, ist als Folge der Neubekanntmachung die Überarbeitung der Kommentierung geboten, um Zweifel an ihrer Verlässlichkeit zu vermeiden. Die Änderungen betreffen Folgendes: Zunächst sind durch Gesetz vom 5.11.2004 (GVBl. S. 394) bei der Aufsicht die Konsequenzen aus der Auflösung der Bezirksregierungen zu ziehen gewesen. Sodann sind durch Gesetze vom 16.12.2004 (GVBl. S. 634 und 638) im Rahmen der allgemeinen Regelung über die Zulassung der elektronischen Form diese auch bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Verbandsgeschäftsführung zugelassen und redaktionelle Anpassungen an die Neuregelung der überörtlichen Kommunalprüfung durch Errichtung einer Kommunalprüfungsanstalt vorgenommen worden. Durch Gesetz vom 22.4.2005 (GVBl. S. 110) ist die Berufung des hauptamtlichen Verbandsgeschäftsführers in das Beamtenverhältnis auf Zeit ermöglicht worden. Nur redaktionelle Bedeutung hatten die beiden Novellen vom 15.11.2005 (GVBl. S. 342 und 352) als Folge der Einführung der doppischen Haushaltsführung bei den Kommunen und des abermaligen Übergangs vom Höchstzahlenverfahren nach d´Hondt auf das Verfahren nach Hare-Niemeyer bei der Ausschussbesetzung. Ebenfalls nur redaktionell sind die durch die Gesetze vom 18.5.2006 (GVBl. S. 203) und vom 25.3.2009 (GVBl. S. 72) vorgenommenen terminologischen Anpassungen (Gleichstellungs- statt Frauenbeauftragte, Beamtenstatus- statt Niedersächsisches Beamtengesetz). Durch das Gesetz vom 13.5.2009 (GVBl. S. 191) ist zu der bis dahin im Gesetz allein vorgesehenen Zusammenarbeit durch Delegation von Aufgaben die Möglichkeit hinzugetreten, Tätigkeiten mandatsweise gemeinsam zu erledigen, ohne die Aufgabenverantwortung zu übertragen; das dient vor allem der Eröffnung von Zusammenarbeit in den Formen des Gesetzes in verwaltungsinternen Angelegenheiten, die wie die Datenverarbeitung, das Gebäudemanagement oder Bauhofleistungen nicht als übertragbare Aufgaben angesehen werden. Während die Übertragung einer Aufgabe auf eine andere Körperschaft wie bisher voraussetzt, dass dieser diese Aufgabe obliegt, besteht bei der mandatsweisen Beauftragung diese Voraussetzung bei Kommunen nicht, sodass die Möglichkeiten einer vertikalen Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und Landkreisen erweitert werden. Schließlich ist durch Gesetz vom 13.10.2011 (GVBl. S. 353) die Anpassung an das NKomVG vorgenommen worden, die im Wesentlichen redaktioneller Natur ist.

Die Neubekanntmachung ist Grundlage der zweiten Auflage gewesen. Inzwischen sind nicht nur das NKomZG durch das Gesetz vom 26.10.2016 (GVBl. S. 226), sondern auch das NKomVG, auf das in vielfältiger Weise Bezug genommen wird, wiederholt geändert worden; zudem ist die Verordnung über die Führung und Verwaltung kommunaler Anstalten (vom 18.10.2013, Nds. GVBl. S. 244), die auch für die gemeinsamen kommunalen Anstalten gilt (§ 3 Abs. 2 NKomZG), mit Änderungen gegenüber dem in der letzten Auflage berücksichtigten Inhalt ihres Entwurfs erlassen worden. Die Änderungen des NKomZG betreffen die Klarstellung der Rechtsnatur der Unternehmenssatzung gemeinsamer kommunaler Anstalten mit Auswirkungen auf ihre Änderung sowie ihre Verkündung, die Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrates der gemeinsamen kommunalen Anstalt und der Verbandsversammlung des Zweckverbandes sowie Klarstellungen bei der Rechtsstellung der Verbandsgeschäftsführung. Alle Veränderungen und die neuere Rechtsprechung sind in der Neuauflage berücksichtigt. Auch sie verfolgt das Ziel, möglichst praxisnah Hilfestellung bei der Anwendung des Gesetzes zu bieten.

 

Hannover, April 2018

Robert Thiele

Vorwort
zur ersten Auflage

Am 10. März 2004 ist das Niedersächsische Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) in Kraft getreten und hat das Zweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939 (zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des kommunalen Unternehmensrechts v. 27.1.2003, Nds. GVBl. S. 36) abgelöst, das, 1948 von den Strukturen des sog. Führerprinzips befreit, als Landesgesetz in Niedersachsen fortgegolten hat (Nds. GVBl. Sb. II S. 109), wie das auch in § 140 der Niedersächsischen Gemeindeordnung festgehalten war, der durch § 22 Nr. 3 NKomZG gestrichen worden ist. Die Vorarbeiten zu diesem Gesetz waren schon bald nach dem Abschluss der Gemeinde- und Kreisgebietsreformen Ende der siebziger Jahre aufgenommen, aber immer wieder infolge anderer Vorgreiflichkeiten, zuletzt wegen der Umstellung der kommunalen Führungsstruktur von der Zwei- auf die Eingleisigkeit zurückgestellt worden. Das fiel auch deshalb umso leichter, als das alte Zweckverbandsgesetz trotz seiner ursprünglich wenig selbstverwaltungsfreundlichen Wurzeln in der täglichen Praxis ohne größere Probleme handhabbar war.

Das neue Recht der kommunalen Zusammenarbeit enthält keine völlig neuen Instrumente der Kooperation, sondern übernimmt die beiden herkömmlichen Formen gemeinsamer Aufgabenerfüllung, die Zweckvereinbarung und den Zweckverband, und die mit dem Gesetz zur Änderung des kommunalen Unternehmensrechts geschaffene Möglichkeit der kommunalen Zusammenarbeit in einer gemeinsamen kommunalen Anstalt. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass die Kommunen diese Instrumente weitestgehend ohne staatliche Beteiligung zu nutzen berechtigt sind, um die Wirtschaftlichkeit und die Wirksamkeit ihrer Aufgabenerfüllung zu steigern. Genehmigungsvorbehalte bestehen nur bei der Zusammenarbeit in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises und bei Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die Möglichkeiten der Kooperation sind erweitert worden, z. B. dadurch, dass ein Zweckverband weitere Aufgaben nur von einzelnen seiner Mitglieder übernehmen und dass die Kooperation für einzelne Beteiligte befristet und sachlich und örtlich beschränkt sein kann. Das neue Recht verzichtet darauf, allgemein die Möglichkeit der Verpflichtung zur Kooperation vorzusehen, und enthält auch keinen aufgabenbezogenen Ausschluss kommunaler Zusammenarbeit, sondern überlässt entsprechende Regelungen insoweit dem jeweiligen Fachgesetz. Eingeschränkt ist unter bestimmten Voraussetzungen allerdings der Kreis der Beteiligten einer Kooperation.

Dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit unterfallen nur Kooperationen, bei denen die betreffende Aufgabe auf den erfüllenden Beteiligten oder den Zweckverband mit befreiender Wirkung für die bisherigen Aufgabenträger übergeht, nicht dagegen andere öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, die die Erfüllung einer Aufgabe ohne deren Übergang zum Gegenstand haben.

Die Beibehaltung der zweigleisigen Verfassung des Zweckverbandes mit dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung als repräsentativem und dem Verbandsgeschäftsführer als rechtsgeschäftlichem Vertreter des Zweckverbandes lässt eine pauschale Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung nicht mehr zu, sondern erfordert eine ganze Reihe selbständiger Bestimmungen.

Bestehende Zweckvereinbarungen und Satzungen von Zweckverbänden bleiben zunächst wirksam, sind aber innerhalb von zwei Jahren an das neue Recht anzupassen; dabei kann bestimmt werden, dass vorhandene Kollegialorgane von Zweckverbänden bis zu ihrer Neubesetzung nach der Kommunalwahl 2006 bestehen bleiben.

Die vorliegenden Erläuterungen wollen über das neue Recht informieren und Hilfestellung geben bei der Vereinbarung von kommunaler Zusammenarbeit und der Anpassung der bestehenden Formen an das neue Recht. Dabei wird im Interesse der besseren Lesbarkeit der Texte darauf verzichtet, Funktionsträger neben der männlichen auch in der weiblichen Form zu bezeichnen.

 

Hannover, Oktober 2004

Robert Thiele

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

AEinführung

BNiedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) – Gesetzestext

CNiedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) – Erläuterungen

Erster Teil:Allgemeine Grundlagen

§ 1Formen kommunaler Zusammenarbeit

§ 2Grundsätze kommunaler Zusammenarbeit

Zweiter Teil:Gemeinsame kommunale Anstalt

§ 3Errichtung und Grundlagen gemeinsamer kommunaler Anstalten

§ 4Anzeige, Bekanntmachungen

Dritter Teil:Zweckvereinbarung

§ 5Inhalt und Zustandekommen der Zweckvereinbarung

§ 6Änderung, Auflösung und Kündigung der Zweckvereinbarung

Vierter Teil:Zweckverband

§ 7Voraussetzungen, Verbandsmitglieder

§ 8Rechtsstellung

§ 9Errichtung, Verbandsordnung

§ 10Organe

§ 11Zusammensetzung der Verbandsversammlung

§ 12Rechtsstellung der Mitglieder der Verbandsversammlung

§ 13Aufgaben der Verbandsversammlung

§ 14Sitzungen der Verbandsversammlung, Vorsitz in der Verbandsversammlung

§ 15Verbandsgeschäftsführung

§ 16Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 17Änderung der Verbandsordnung, Auflösung und Umwandlung des Zweckverbandes, Bekanntmachungen

§ 18Geltung von Vorschriften

§ 19Bezirksverband Oldenburg

Fünfter Teil:Aufsicht; Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 20Durchführung der Aufsicht

§ 21Übergangsregelungen

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

   
A
a. a. O. am angegebenen Ort
Abs. Absatz
a. E. am Ende
AG Aktiengesellschaft
AktG Aktiengesetz
Art. Artikel
   
B
BauGB Baugesetzbuch
BBesG Bundesbesoldungsgesetz
BBG Bundesbeamtengesetz
BeamtStG Beamtenstatusgesetz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Beschl. Beschluss
Buchst. Buchstabe
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
   
D
DRK Deutsches Rotes Kreuz
Drs. Drucksache des Nieders. Landtages
DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt
   
E
EigBetrVO Eigenbetriebsverordnung
Erl. Erläuterung
   
F
ff folgende
gem. gemäß
   
G
GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
ggf. gegebenenfalls
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
   
H
HGB Handelsgesetzbuch
   
I
i. d. F. in der Fassung
i. S. im Sinne
i. V. m. in Verbindung mit
   
K
KAG Kommanditgesellschaft auf Aktien
KGSt Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung
KomAnstVO Verordnung über die Führung und Verwaltung kommunaler Anstalten
KommP N Kommunalpraxis Ausgabe Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen
   
M
MBl. (Nieders.) Ministerialblatt
   
N
NAbfG Nieders. Abfallgesetz
NBeamtVG Nieders. Beamtenversorgungsgesetz
NBesG Nieders. Besoldungsgesetz
NBG Nieders. Beamtengesetz
Nds. GVBl. Nieders. Gesetz- und Verordnungsblatt
Nds. OVG Nieders. Oberverwaltungsgericht Lüneburg
NGO Nieders. Gemeindeordnung
NJG Nieders. Justizgesetz
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NKAG Nieders. Kommunalabgabengesetz
NKatSG Nieders. Katastrophenschutzgesetz
NKBesVO Nieders. Kommunalbesoldungsverordnung
NKomZG Nieders. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
NLO Nieders. Landkreisordnung
NNVO Nieders. Nebentätigkeitsverordnung
NPersVG Nieders. Personalvertretungsgesetz
NROG Nieders. Raumordnungsgesetz
NSchG Nieders. Schulgesetz
NSpG Sparkassengesetz für das Land Niedersachsen
NST-N Niedersächsischer Städtetag – Nachrichten
NStrG Nieders. Straßengesetz
NV Nieders. Verfassung
NVwKostG Nieders. Verwaltungskostengesetz
NVwVG Nieders. Verwaltungsvollstreckungsgesetz
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NVwZ-RR NVwZ- Rechtsprechungs-Report
NWG Nieders. Wassergesetz
   
O
OLG Oberlandesgericht
OVG Oberverwaltungsgericht
   
R
RdErl. Runderlass
Rn Randnummer (in der Kommentierung)
R&R Rathaus und Recht, Beratungspraxis für Kommunen, herausgegeben vom Nieders. Städte- und Gemeindebund
   
S
SGB X Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
sog. sogenannte(r, s)
   
U
u. a. unter anderem
UmwG Umwandlungsgesetz
Urt. Urteil
   
V
v. vom
VG Verwaltungsgericht
VO Verordnung
VV zum NBG Verwaltungsvorschriften zum Nieders. Beamtengesetz, Gem. RdErl. v. 25.11.1992, MBl. 1993 S. 93
VwRR N Verwaltungsrechtsreport- Beilage zur KommP N
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
   
Z
z. B. zum Beispiel
ZwVG Zweckverbandsgesetz

AEinführung

I.Grundsätze des geltenden Rechts

Das Niedersächsische Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63) ist am 10. März 2004 in Kraft getreten und hat das frühere aus dem Jahre 1939 stammende Zweckverbandsgesetz abgelöst. Dieses war von einem eher obrigkeitsstaatlich beherrschten Verhältnis zwischen Staat und Kommunen geprägt, das u. a. in zahlreichen Genehmigungsvorbehalten und insbesondere auch darin seinen Ausdruck fand, dass die zuständige Aufsichtsbehörde über die Bildung des Zweckverbandes unter Feststellung der Verbandssatzung beschloss. Das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit geht davon aus, dass die kommunale Zusammenarbeit ein Instrument darstellt, das die Kommunen zur Verbesserung von Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit ihrer Aufgabenerfüllung vereinbaren können und das staatlicher Kontrolle und Einflussnahme nur im Ausnahmefall bedarf. Es behält die bewährten Formen der Zusammenarbeit, die Zweckvereinbarung und den Zweckverband, sowie die durch das Gesetz zur Änderung des kommunalen Unternehmensrechts vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 36) neu eingeführte gemeinsame kommunale Anstalt bei, erweitert die Möglichkeiten der Kooperation, insbesondere auch durch die seit dem Gesetz vom 13. Mai 2009 (GVBl. S. 191) zugelassene Beauftragung mit der Durchführung einer Aufgabe, und enthält nur noch wenige Genehmigungsvorbehalte.

Das Zweckverbandsgesetz war außerdem ursprünglich auf das sog. Führerprinzip ausgerichtet, dessen Strukturen auch nach seiner „Demokratisierung“ im Jahre 1948 noch in der starken Stellung des Verwaltungsleiters und den nur ansatzweise vorhandenen Vorgaben für die Mitgliedervertretung ihren Ausdruck fanden. Das neue Gesetz ordnet die Verhältnisse der Organe nach dem Vorbild der Kommunalverfassung, behält aber anders als sie die sog. Zweigleisigkeit bei, d. h. das Nebeneinander von repräsentativem und rechtsgeschäftlichem Vertreter.

Diese veränderte Betrachtungsweise der kommunalen Zusammenarbeit hat wie folgt ihren Niederschlag gefunden:

1.Verzicht auf Pflicht zur Zusammenarbeit

Das NKomZG enthält anders als das frühere Recht keine Vorschrift, nach der allgemein Kommunen der Abschluss einer Zweckvereinbarung oder die Bildung eines Zweckverbandes aufgegeben werden kann. Wenn sich in einem Aufgabengebiet die Notwendigkeit dazu ergeben sollte, dann bedarf es künftig einer spezialgesetzlichen Regelung, so wie das z. B. in § 6 Abs. 2 NAbfG geschehen ist, wonach die obere Abfallbehörde einem kommunalen Entsorgungsträger unter bestimmten Voraussetzungen den Abschluss einer Zweckvereinbarung oder die Beteiligung an einem Zweckverband aufgeben kann.

2.Ausschluss kommunaler Zusammenarbeit

Ein gesetzlicher Ausschluss kommunaler Zusammenarbeit besteht für Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, wenn sie statt dessen die betreffende Aufgabe nach § 98 Abs. 1 Satz 2 NKomVG ihrer Samtgemeinde übertragen können (§ 1 Abs. 1 Satz 2 NKomZG), weil durch eine derartige Zusammenarbeit die Strukturen der Samtgemeinde unnötig verkompliziert würden. Kooperationen zwischen einzelnen Mitgliedsgemeinden und über die Grenzen der Samtgemeinde hinaus bleiben aber zulässig. Zur Vermeidung von Mehrfachdelegationen können Mitglied eines Zweckverbandes nicht sein ein Zweckverband, eine gemeinsame kommunale Anstalt und eine Kommune (§ 1 Abs. 1 NKomVG: Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise, Region Hannover), bezüglich einer auf den Zweckverband zu übertragende Aufgabe, die sie durch Zweckvereinbarung übernommen hat (§ 7 Abs. 4 NKomZG). Aus demselben Grund können ein Zweckverband, eine kommunale Anstalt und eine gemeinsame kommunale Anstalt durch Zweckvereinbarung eine ihnen obliegende Aufgabe zwar von Kommunen übernehmen oder für diese durchführen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 NKomZG), aber nicht auf andere übertragen.

Im Übrigen enthält das Gesetz anders als das frühere Recht keine Allgemeinklausel, auf deren Grundlage eine Zusammenarbeit untersagt werden kann. Wenn dafür in einem Aufgabenbereich eine Notwendigkeit bestehen sollte, müsste sie spezialgesetzlich geschaffen werden.

3.Erweiterung der Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit

Konnte nach früherem Recht ein Zweckverband nur diejenigen Aufgaben wahrnehmen, die ihm von allen seinen Mitgliedern einheitlich übertragen wurden, kann er nach neuem Recht neben den von allen Mitgliedern übernommenen oder für sie durchzuführenden Aufgaben auch Aufgaben für einzelne Mitglieder erfüllen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 NKomZG). Ebenso kann nunmehr eine Zweckvereinbarung auch befristet abgeschlossen werden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 NKomZG) und eine Kommune einem Zweckverband auch für eine bestimmte Zeit beitreten (§ 7 Abs. 1 Satz 3 NKomZG). Die Zusammenarbeit kann nach neuem Recht auch örtlich und sachlich begrenzt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 NKomZG). Dadurch kann den individuellen Bedürfnissen nach Kooperation besser Rechnung getragen werden als früher.

Statt wie nach früherem Recht und nach dem NKomZG bis zu seiner Novellierung durch das Gesetz vom 1. Mai 2009 nur in der Übertragung kann die Zusammenarbeit auch in der Beauftragung zur Durchführung einer Aufgabe bestehen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 NKomZG).

4.Beteiligung Dritter

Während sich an einer gemeinsamen kommunalen Anstalt nur Kommunen, d. h. Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise und die Region Hannover, beteiligen können (§ 3 Abs. 1 NKomZG), sind bei einer Zweckvereinbarung und als Mitglieder eines Zweckverbandes unter bestimmten Voraussetzungen auch andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, juristische Personen des Privatrechts und natürliche Personen zugelassen (§ 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3 NKomZG).

5.Genehmigung und Anzeige

Wegen der noch nicht vorliegenden Erfahrungen mit dieser Form der kommunalen Zusammenarbeit bedurften ursprünglich (§ 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NKomZG von 2004). Vereinbarungen über die Errichtung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt und über die Beteiligung eines weiteren Trägers an ihr sowie Änderungen des Aufgabenbestandes der Anstalt der kommunalaufsichtlichen Genehmigung, die jedoch auf eine Rechtskontrolle beschränkt war, wenn der Anstalt keine Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises übertragen wurden. Seit der Novelle von 2009 bedarf die Vereinbarung bei ihnen wie zuvor schon die Zweckvereinbarung und die Verbandsordnung eines Zweckverbandes der Genehmigung nur dann, wenn Pflichtaufgaben des eigenen und Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises betroffen sind, wobei die Genehmigung bei den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist (§ 2 Abs. 5 Sätze 2 bis 3 NKomZG); im Übrigen sind die Vereinbarungen anzuzeigen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 NKomZG), wobei für das Wirksamwerden von Vereinbarungen über das Zustandekommen und die Auflösung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt eine besondere Frist besteht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 NKomZG). Für die Änderung von Vereinbarungen über eine gemeinsame kommunale Anstalt einschließlich der Änderung der Anstaltssatzung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 NKomZG), Zweckvereinbarungen und die Verbandsordnung eines Zweckverbandes gilt das ebenso (§ 2 Abs. 5 Satz 4 NKomZG).

6.Wirkungen der Vereinbarung von Zusammenarbeit

Dem neuen Gesetz unterfiel ursprünglich wie auch früher dem Zweckverbandsgesetz nur diejenige Zusammenarbeit, bei der mit der Aufgabe alle mit ihr verbundenen Rechte und Pflichten übergingen (für die gemeinsame kommunale Anstalt: § 3 Abs. 2 NKomZG von 2004 i. V. m. § 113c Satz 1 NGO, für die Zweckvereinbarung: § 5 Abs. 4 Satz 1 NKomZG von 2004, für den Zweckverband: § 8 Abs. 2 NKomZG von 2004) und die bisherigen Aufgabenträger von einer ohne die Zusammenarbeit obliegenden Pflicht zur Aufgabenerfüllung frei wurden (§ 2 NKomZG). Von dem Gesetz wurden also nicht öffentlich-rechtliche Vereinbarungen erfasst, durch die nicht die Aufgabe selbst, sondern allein ihre Durchführung übertragen wird; auch die Gestattung der Mitbenutzung einer Einrichtung war nicht mehr ein Fall kommunaler Zusammenarbeit nach dem neuen Gesetz. Seit der Novelle von 2009 erfasst das Gesetz neben den Fällen der Übertragung von Aufgaben mit befreiender Wirkung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 NKomZG) auch diejenigen, in denen eine gemeinsame kommunale Anstalt, eine kommunale Anstalt, eine andere Kommune oder ein Zweckverband mit der Durchführung von Aufgaben mandatsweise beauftragt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 2 NKomZG). Die beiden unterschiedlichen Formen der Übertragung haben auch unterschiedliche vergabe- und wettbewerbsrechtliche Folgen, worauf § 2 Satz 1 Satz 1 Nr. 2 NKomZG besonders hinweist.

Während mit der Übertragung einer Aufgabe die Befugnis zum Erlass von Satzungen und Verordnungen kraft Gesetzes auf den Zweckverband übergeht (§ 2 Abs. 3 NKomZG), muss sie der gemeinsamen kommunalen Anstalt und der kommunalen Körperschaft, die durch Zweckvereinbarung eine Aufgabe übernimmt, besonders eingeräumt werden (§§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 2 NKomZG i. V. m. § 143 Abs. 1 Satz 3 NKomVG und §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 4 NKomZG). Körperschaften, die nur die Durchführung einer Aufgabe übernehmen, steht diese Befugnis nicht zu und kann ihnen auch nicht eingeräumt werden.

Die Dienstherrnfähigkeit hat die gemeinsame kommunale Anstalt, wenn ihr hoheitliche Aufgaben übertragen sind (§ 3 Abs. 2 NKomZG i. V. m. § 146 Satz 1 NKomVG), beim Zweckverband muss das die Verbandsordnung vorsehen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 NKomZG).

7.Aufsicht

Für die Aufsicht bei allen Formen kommunaler Zusammenarbeit gelten die Vorschriften des NKomVG entsprechend (§ 20 NKomZG). Zuständige Kommunal- und Fachaufsichtsbehörde ist die jeweils für die Beteiligten gemeinsame unmittelbare Aufsichtsbehörde, bei mehreren Aufsichtsbehörden die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde (§ 20 Abs. 2 und 3 NKomZG).

II.Die gemeinsame kommunale Anstalt

Die kommunale und die gemeinsame kommunale Anstalt sind mit dem Ziel eingeführt worden, die kommunalen Handlungsmöglichkeiten zu erweitern und die Konkurrenzfähigkeit der öffentlichen Rechtsform bei der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen wiederherzustellen. Den Kommunen soll zur Organisation ihrer wirtschaftlichen Betätigung eine Rechtsform zur Verfügung stehen, die eine größere Selbständigkeit bietet als der Regie- und der Eigenbetrieb und die insoweit mit der GmbH vergleichbar ist, aber den Organen der jeweiligen Kommune bessere Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten erhält. Vorbild für die Struktur und Funktionsweise der kommunalen und der gemeinsamen kommunalen Anstalt ist die GmbH.

Im Regelfall wird die gemeinsame kommunale Anstalt durch eine – öffentlich-rechtliche – Vereinbarung zwischen den beteiligten Kommunen errichtet (§ 3 Abs. 1 NKomZG), in deren Rahmen u. a. die Unternehmenssatzung festzulegen ist und weitere Bestimmungen zu treffen sind, wie z. B. die Aufteilung der Anteile am Stammkapital und an Unterstützungsleistungen auf die Träger der Anstalt, die Verteilung der Sitze im Verwaltungsrat auf die Träger und das Verfahren der gemeinschaftlichen Entscheidungsfindung (§ 3 Abs. 3 NKomZG). Die Unternehmenssatzung muss bestimmte Gegenstände regeln, wie z. B. den Namen und den Zweck der Anstalt, die Höhe des Stammkapitals, die Zahl der Sitze im Verwaltungsrat, die Wahl und das Stimmrecht der Beschäftigtenvertreter, weitere Rechtsverhältnisse der Anstalt, das Verfahren zur Änderung der Unternehmenssatzung, die Verteilung des Anstaltsvermögens und des Anstaltspersonals im Falle der Auflösung der Anstalt (§ 3 Abs. 2 und 3 NKomZG i. V. m. §§ 142, 145 Abs. 5 NKomVG) und weitere Gegenstände, die sich aus der Verordnung nach § 147 Abs. 2 NKomVG (Verordnung über kommunale Anstalten – KomAnstVO –) ergeben. Die gemeinsame kommunale Anstalt hat als Organe den Verwaltungsrat, dem regelmäßig die Hauptverwaltungsbeamten der Träger und unter bestimmten Umständen weitere Mitglieder ihrer Vertretungen angehören und dem gesetzlich ausschließliche Zuständigkeiten in bestimmten Angelegenheiten obliegen (§ 3 Abs. 2 und 4 NKomZG i. V. m. § 145 Abs. 3 NKomVG), und den Vorstand, der die Anstalt eigenverantwortlich leitet (§ 3 Abs. 2 NKomZG i. V. m. § 145 Abs. 2 NKomVG). Anstaltslast und Gewährträgerhaftung bestehen nicht, sondern nur eine Unterstützungspflicht der Träger (§ 3 Abs. 2 NKomZG i. V. m. § 144 NKomVG).

III.Die Zweckvereinbarung

Die Zweckvereinbarung kommt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Kommunen zustande, in dem einer der Beteiligten einzelne Aufgaben der anderen Beteiligten übernimmt oder für diese durchführt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 NKomZG); ebenso können eine kommunale Anstalt, eine gemeinsame kommunale Anstalt oder ein Zweckverband von Kommunen eine Aufgabe übernehmen oder diese für sie durchführen, wenn sie ihnen satzungsmäßig obliegt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 NKomZG). In der Vereinbarung ist eine Kostenregelung zu treffen und in dieser sind die Kriterien zu bezeichnen, nach denen die Kosten ermittelt und bemessen werden sollen (§ 5 Abs. 5 NKomZG). Die Zweckvereinbarung muss außerdem die Voraussetzungen und die Folgen einer Auflösung und einer Kündigung durch einen Beteiligten regeln (§ 6 Abs. 2 Satz 1 NKomZG). Zu ihrer Wirksamkeit müssen die beteiligten Kommunen sie wie eine Satzung bekanntmachen (§ 5 Abs. 7 NKomZG). Sind der die Aufgabe übernehmenden kommunalen Körperschaft Rechtsetzungsbefugnisse übertragen worden, kann sie von ihnen nur mit Zustimmung der kommunalen Körperschaften Gebrauch machen, die sie übertragen haben (§ 5 Abs. 4 Satz 3 NKomZG).

IV.Der Zweckverband

Der Zweckverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 8 Abs. 1 Satz 1 NKomZG) mit dem Recht der Selbstverwaltung (Art. 57 Abs. 1 NV) wird durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag errichtet, in dem die Beteiligten eine Verbandsordnung vereinbaren, die für den Zweckverband als Satzung gilt (§ 9 Abs. 1 NKomZG). In der Verbandsordnung ist über gesetzlich vorgegebene Angelegenheiten zu bestimmen (§ 9 Abs. 2 NKomZG), wie die Verbandsmitglieder, die Aufgaben, das Stimmrecht in der Verbandsversammlung, bei dem eine unterschiedliche Aufgabenerfüllung berücksichtigt werden soll (§ 9 Abs. 3 NKomZG), die Grundlagen für die Bemessung der Verbandsumlage, die Voraussetzungen für die Auflösung des Zweckverbandes und seiner Abwicklung sowie der Kündigung durch ein Mitglied und der Auseinandersetzung mit ihm; sie muss auch bestimmen, ob der Verbandsgeschäftsführer haupt- oder ehrenamtlich tätig ist, und seine Stellvertretung regeln (§ 15 Abs. 1 NKomZG). Die Verbandsordnung kann darüber hinaus weitere Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes enthalten (§ 9 Abs. 4 Satz 1 NKomZG). Sie muss es, wenn neben den gesetzlich vorgeschriebenen Organen Verbandsversammlung und Verbandsgeschäftsführer (§ 10 Satz 1 NKomZG) der Verbandsausschuss als weiteres Organ bestehen soll (§ 10 Satz 2 NKomZG) und ihm bestimmte Aufgaben zugewiesen werden (§ 13 Satz 2 NKomZG), wenn der Beitritt und das Ausscheiden aus dem Zweckverband nicht ihre Änderung zur Voraussetzung haben soll (§ 9 Abs. 4 Satz 2 NKomZG) und wenn für die Unterzeichnung verpflichtender Erklärungen die Unterzeichnung durch eine Person genügen soll (§ 15 Abs. 2 Satz 4 NKomZG). Die erstmalige öffentliche Bekanntmachung der Verbandsordnung ist von den Verbandsmitgliedern zu bewirken (§ 9 Abs. 6 NKomZG), die Bekanntmachung ihrer Änderung, für die besondere Modalitäten und Mehrheiten vorgesehen werden können (§ 17 Abs. 1 NKomZG), ist Sache des Zweckverbandes (§ 17 Abs. 3 NKomZG).

Die Verbandsversammlung besteht regelmäßig aus den Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder (§ 11 Abs. 1 NKomZG), jedoch können Verbandsmitglieder, wenn sie mehrere Stimmen haben und die Verbandsordnung das vorsieht, neben dem Hauptverwaltungsbeamten entsprechend viele zusätzliche Vertreter entsenden (§ 11 Abs. 2 NKomZG). Die Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden, dabei können sich die zusätzlichen Vertreter eines Verbandsmitglieds untereinander vertreten, d. h. es kann ein Vertreter in Vertretung anderer mehrere Stimmen abgeben (§ 11 Abs. 3 NKomZG). Die Hauptverwaltungsbeamten sind Mitglieder der Verbandsversammlung für die Dauer ihres Amtes, die anderen Vertreter werden für die Dauer der Wahlperiode nach den Grundsätzen über die Besetzung unbesoldeter Stellen gleicher Art berufen und können ausgetauscht oder bei einer Änderung der Stärkeverhältnisse in den Hauptorganen der Verbandsmitglieder abberufen werden (§ 12 Abs. 1 Satz 1 NKomZG). Alle Vertreter eines Verbandsmitglieds unterliegen dem Weisungsrecht von dessen Kollegialorganen (§ 12 Abs. 2 NKomZG).

Die Verbandsversammlung hat einen Bestand ausschließlicher Zuständigkeiten, zu dem u. a. die Änderung der Verbandsordnung, die Auflösung des Zweckverbandes und seine Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft nach den Regelungen des § 17 Abs. 5 NKomZG, die Wahl des Verbandsgeschäftsführers und die Regelung seiner Stellvertretung sowie die Wahl ihres Vorsitzenden gehören; sie entscheidet außerdem in allen Angelegenheiten, für die nach dem NKomVG die Vertretung oder der Hauptausschuss zuständig sind, kann aus diesem Bereich aber bis auf die Rechtsetzung einzelne Angelegenheiten einem anderen Organ zuweisen, also insbesondere dem Verbandsausschuss, wenn er gebildet wird (§ 13 NKomZG).

V.Anpassung an das neue Recht

Bestehende Zweckvereinbarungen und Satzungen von Zweckverbänden waren auch nach Inkrafttreten des Gesetzes von 2004 wirksam geblieben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 NKomZG) mit einer Frist zur Anpassung an die neue Rechtslage von zwei Jahren, d. h. bis zum 9. März 2006. Zur Anpassung war regelmäßig die Änderung der bestehenden Verbandssatzung erforderlich gewesen, die die Verbandsversammlung vorzunehmen hatte (§ 13 Satz 1 Nr. 1 NKomZG), wenn nicht in der noch wirksamen Satzung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 NKomZG) etwas anderes geregelt ist. Bei der Anpassung konnte bestimmt werden, dass die Kollegialorgane von Zweckverbänden in ihrer bisherigen Zusammensetzung, Besetzung und Aufgabenstellung bis zur Bildung der neuen Organe nach der am 1. November 2006 beginnenden neuen Wahlperiode fortgeführt werden (§ 21 Abs. 1 Satz 2 NKomZG).

Zweckvereinbarungen, die nicht dem NKomZG unterfallen, insbesondere weil sie nicht die Übertragung einer Aufgabe, sondern nur die Mitbenutzung einer Einrichtung zum Gegenstand haben, gelten, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, fort und unterliegen bezüglich ihrer Änderung und Beendigung der Genehmigung nach dem bisherigen Recht (§ 21 Abs. 2 NKomZG).

Zweckvereinbarungen, Verbandsordnungen und Unternehmenssatzungen von gemeinsamen kommunalen Anstalten, die vor dem Gesetz vom Mai 2009 die Übertragung einer Aufgabe zum Gegenstand haben, für die heute nur die Beauftragung mit ihrer Durchführung als möglich angesehen wird, sind nicht deshalb als unwirksam zu behandeln (§ 21 Abs. 3 NKomZG).