Um Ihnen das Lesen und Arbeiten mit diesem Buch zu erleichtern, hat die Autorin verschiedene Stilelemente verwendet, die Ihnen das schnellere Auffinden bestimmter Texte ermöglichen.
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So sind „Merksätze“ gekennzeichnet. |
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Hier finden Sie Beispiele, die das Beschriebene plastisch erläutern und verständlich machen. |
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Hier finden Sie Definitionen, Rechtsnachweise oder Gesetzestexte. |
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Der Bleistift kennzeichnet Mustertexte für Ihre Praxis. |
„Als Gott am sechsten Schöpfungstag alles ansah, was er gemacht hatte, war zwar alles gut, aber dafür war auch die Familie noch nicht da.“
Kurt Tucholsky (1890-1935), dt. Schriftsteller
Das „klassische Familienbild“ befindet sich immer mehr auf dem Rückzug. Steigende Scheidungsraten, Patchworkfamilien, Paare ohne Trauschein oder Alleinerziehende – immer mehr Kinder wachsen nicht mehr im klassischen Familienverbund auf. Diese Gegebenheiten werfen viele Fragen auf. Wer darf den Namen auswählen? Wer erhält das Sorgerecht? Was ist mit dem Umgangsrecht? Wie verhält es sich mit dem Unterhalt? Wie verhält es sich mit dem Erbrecht?
Am 19.5.2013 ist das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft getreten und hat damit dem „Müttermonopol“ in Sorgerechtsfragen ein Ende gesetzt. Nach altem Recht war dem Vater ohne Zustimmung der Mutter der Erhalt des gemeinsamen Sorgerechts verwehrt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sahen hierin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention bzw. gegen die Grundrechte. Durch die gesetzliche Neuregelung ist Vätern der Zugang zur gemeinsamen elterlichen Sorge auch ohne die Zustimmung der Mütter eröffnet worden.
Am 13.7.2013 trat zudem das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters in Kraft. Auch dieses Gesetz ist Ausfluss zweier Entscheidungen des EGMR und gewährt dem leiblichen Vater ein Auskunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse 8des Kindes und erleichtert ihm darüber hinaus die Ausübung eines Umgangsrechts.
Der Gesetzgeber muss aufgrund der gesellschaftlichen Wirklichkeit in immer kürzeren Zeiträumen dieser auch rechtlich gerecht werden.
Dieser Ratgeber möchte dem Leser Antworten auf essentielle Fragen der Elternschaft geben und eine praktische Hilfestellung für Laien, juristische Experten und alle Berufsgruppen, die mit der Thematik befasst oder von ihr betroffen sind, sein.
Die im Ratgeber zitierten Gerichtsentscheidungen sind mit Datum und Aktenzeichen versehen. Die Entscheidungen können im Internet über Suchmaschinen oder direkt über der Homepage des Bundesgerichtshofes (www.bundesgerichtshof.de) und des Bundesverfassungsgerichtes (www.bundesverfassungsgericht.de) abgerufen werden.
München, August 2015 |
Maria Demirci |
Abs. |
Absatz |
a.F. |
alte Fassung |
AG |
Amtsgericht |
Art. |
Artikel |
AV |
Arbeitslosenversicherung |
AZ |
Aktenzeichen |
BGB |
Bürgerliches Gesetzbuch |
BGH |
Bundesgerichtshof |
BRAO |
Bundesrechtsanwaltsordnung |
BVerfG |
Bundesverfassungsgericht |
bzw. |
beziehungsweise |
DDR |
Deutsche Demokratische Republik |
EGBGB |
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch |
EGMR |
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte |
EStG |
Einkommensteuergesetz |
etc. |
et cetera |
EU |
Europäische Union |
EUR |
Euro |
evtl. |
eventuell |
FamFG |
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
FamGKG |
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen |
ff. |
fortfolgende |
geb. |
geboren |
gem. |
gemäß |
16GenDG |
Gendiagnostikgesetz |
GewSchG |
Gewaltschutzgesetz |
GG |
Grundgesetz |
ggf. |
gegebenenfalls |
HKÜ |
Haager Übereinkommen über zivilrechtliche Aspekte internationaler Kindesentführungen |
Hs. |
Halbsatz |
i.d.R. |
in der Regel |
IPR |
Internationales Privatrecht |
i.V.m. |
in Verbindung mit |
KV |
Krankenversicherung |
LPartG |
Lebenspartnerschaftsgesetz |
MwSt. |
Mehrwertsteuer |
NamÄndG |
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen |
OLG |
Oberlandesgericht |
PV |
Pflegeversicherung |
RV |
Rentenversicherung |
RVG |
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz |
S. |
Seite |
SGB |
Sozialgesetzbuch |
sog. |
so genannte |
Soli |
Solidaritätszuschlag |
Std. |
Stunden |
u.U. |
unter Umständen |
VO |
Verordnung |
z.B. |
zum Beispiel |
zzgl. |
zuzüglich |
Unter Abstammung versteht man die rechtliche Zuordnung eines Kindes zu bestimmten Eltern. Die Frage, von wem ein Kind abstammt ist von zentraler Bedeutung, da die Abstammung ein Verwandtschaftsverhältnis begründet, welches viele rechtliche Folgen hat u.a. unterhalts- und erbrechtliche.
Als Mutter eines Kindes definiert das Gesetz „die Frau, die es geboren hat“ (§ 1591 BGB). Diese gesetzliche Definition wurde durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1997 eingeführt. Die moderne Fortpflanzungsmedizin ermöglicht es, dass einer Frau ein genetisch fremdes Kind durch Ei- oder Embryonenspende austrägt. Mutter per gesetzlicher Definition ist in solchen Fällen auch allein die gebärende Frau.
18Aufgrund der ethischen, gesellschaftlichen und insbesondere juristischen Probleme, die sich aufgrund einer Leihmutterschaft und ähnlicher Modelle (Ersatzmutterschaft) ergeben, verbietet das ESchG („Embryonenschutzgesetz“) vom 13.12.1990 diese. Komplikationen ergeben sich, wenn sich Eltern ins Ausland begeben, um einem unerfüllten Kinderwunsch nachzukommen.
Der Begriff „Ersatzmutter“ ist im AdVermiG („Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern“) definiert.
Die Ersatzmutter ist als gebärende Frau rechtlich immer die Kindsmutter.
Das Gesetz trifft eine Unterscheidung zwischen dem rechtlichen und dem biologischen Vater. Der biologische Vater ist der genetische Erzeuger des Kindes. Dieser kann, muss aber nicht gleichzeitig der rechtliche Vater des Kindes sein. Laut Gesetz (§ 1592 BGB) ist derjenige Vater eines Kindes,
Dabei ist nicht entscheidend, ob der Vater tatsächlich der Erzeuger ist.
Für die Vaterschaft kommt es allein darauf an, ob der Mann mit der Kindsmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war, auch wenn das Kind vor der Ehe gezeugt worden ist. Jedoch muss der rechtliche Vater nicht auch tatsächlich der biologische Vater sein.
Sind sich jedoch alle Beteiligten, wie im Beispielsfall, über die wahre Abstammung des Kindes einig, können teure Abstammungsverfahren vermieden werden. Wird ein Kind nach Anhängigkeit (Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht) innerhalb der Ehe geboren und erkennt der Dritte, daher der leibliche Vater, die Vaterschaft innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung an und stimmen der Ehemann der Kindsmutter und diese der Anerkennung zu, so wird der leibliche Vater auch der rechtliche Vater des Kindes und nicht der Ehemann der Kindsmutter.
Stirbt der verheiratete Vater und wird das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dessen Tod geboren, so wird die Vaterschaft aufgrund der Ehe auf diesen Zeitraum ausgedehnt. Der Verstorbene und zu diesem 20Zeitpunkt Verheiratete gilt als Vater des geborenen Kindes (§ 1593 S. 1 BGB). Steht fest, dass das Kind früher als 300 vor seiner Geburt gezeugt wurde, erstreckt sich die Vaterschaft des Verstorbenen auch auf diesen Zeitraum.
Bei der künstlichen Befruchtung ist zwischen der homologen Befruchtung und der heterologen Befruchtung zu unterscheiden.
Da es für die Frage der Vaterschaft nur auf die Tatsache des Verheiratetseins ankommt, ist der Ehemann auch Vater des von seiner Frau geborenen Kindes in allen Fällen künstlicher Befruchtung.
Verträge, wonach dem Samenspender Anonymität zugesichert wird, sind daher nicht wirksam. Daneben sind Verträge, mit denen Unterhaltsansprüche des Kindes und dessen erbrechtliche Ansprüche gegenüber seinem biologischen Vater, dem Samenspender, ausgeschlossen werden, ebenfalls unwirksam. Es handelt sich dabei um unzulässige Verträge zu Lasten Dritter.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, kann die Vaterschaft durch eine Anerkenntniserklärung des Vaters begründet werden. Die Anerkennung begründet – auch wenn sie wissentlich falsch ist – den Rechtsschein der Vaterschaft. Zusätzlich muss die Mutter und in bestimmten Fällen auch das Kind der Anerkennung des Vaters zustimmen.
Die Anerkennung und Zustimmung sind an das Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung gebunden. Diese können vor einem Jugendamt, Notar oder Standesamt abgegeben werden.
Wie bereits ausgeführt wurde, bedarf die Anerkennung der Vaterschaft der Zustimmung der Mutter. Die Zustimmung der Mutter kann nicht gerichtlich ersetzt werden. Fehlt die Zustimmung der Kindsmutter, kann die Vaterschaft unter bestimmten Voraussetzungen nur durch ein gerichtliches Verfahren festgestellt werden.
Ein volljähriges Kind muss stets zustimmen. Bei minderjährigen Kindern bedarf es deren Zustimmung nicht, es sei denn, die Kindsmutter hat die Alleinsorge nicht inne, z.B. weil das Kind von einem Vormund oder Pfleger vertreten wird. Für ein Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann nur dessen gesetzlicher Vertreter zustimmen. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist daneben die Zustimmung des Kindes erforderlich.
Die Anerkennung muss im Geburtenbuch von Amts wegen vermerkt werden.
Die Anerkennung kann nicht unter eine Bedingung, z.B. dass die Kindsmutter dem Vater ein Sorgerecht einräumt, gestellt werden. Die Vaterschaftsanerkennung kann grundsätzlich nicht widerrufen werden. Ein Widerruf der Anerkennung kann ausnahmsweise erklärt werden, wenn die Anerkennung nicht ein Jahr nach der Beurkundung wirksam geworden ist, z.B. weil die Zustimmung der Mutter fehlt.
Wenn seit der Eintragung der Anerkennung ins Personenstandsregister 5 Jahre vergangen sind, kann die Anerkennung jedoch nicht mehr widerrufen werden.
Besteht keine Vaterschaft aufgrund Ehe oder Anerkennung, kann diese gerichtlich festgestellt werden.
Das Gesetz geht davon aus, dass als Vater eines Kindes derjenige vermutet wird, welcher der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat (§ 1600d Abs. 2 S. 1 BGB).
Zuständig für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist das Familiengericht. Die Feststellung der Vaterschaft können die Mutter oder das Kind beantragen. Daneben kann auch ein Mann die Vaterschaftsanerkennung betreiben, wenn ihm die Kindsmutter z.B. die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung, verweigert.
Im Verfahren herrscht der sog. Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht kann von selbst die Einholung von Beweisen anordnen bzw. Tatsachen berücksichtigen, die von den Beteiligten nicht vorgetragen worden sind.
In der Regel holt das Gericht zur Klärung der Vaterschaft sog. Abstammungsgutachten ein. Folgende Methoden werden hierbei angewandt:
Soweit erforderlich und zumutbar, müssen die Beteiligten die Entnahme von Blut-oder Gewebeproben dulden (§ 178 FamFG). Die Anforderungen an die Unzumutbarkeit sind von der Rechtsprechung ziemlich hoch gelegt worden.
Wird eine durch das Gericht angeordnete Untersuchung grundlos verweigert, kann sogar Zwang angewandt werden. Dies bedeutet die zwangsweise Vorführung zur Blut- oder Gewebeprobeentnahme durch den Gerichtsvollzieher, notfalls durch Zuhilfenahme der Polizei.
Die Rechtswirkungen der festgestellten Vaterschaft können erst ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung geltend gemacht werden.
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 29.10.2014 (AZ: XII ZB 20/14) zur möglichen Exhumierung zur Feststellung einer Vaterschaft Stellung bezogen. Es muss dabei zwischen zwei Positionen abgewogen werden: Dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung und dem postmortalen Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen. Der BGH entschied sich in dem Fall für das Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung, auch wenn das Kind in erster Linie Erbinteressen verfolgte. Das Recht der Totenfürsorge kann der Exhumierung auch nicht entgegenstehen. Andere Möglichkeiten zur Feststellung der Vaterschaft standen im vorliegenden Fall nicht zur Verfügung, da der Sohn des Verstorbenen sich weigerte, eine Blutprobe abzugeben. Problematisch sind die Fälle, in denen eine Exhumierung zur Entnahme von Gewebeproben nicht möglich ist, z.B. weil eine Feuerbestattung stattgefunden hat. In Fällen, in denen die Untersuchung eines der beiden Elternteile nicht möglich ist, kann es notwendig sein, Eltern, Geschwister oder andere Kinder des Elternteils in die Untersuchung einzubeziehen.
Die aufgrund der Ehe oder Anerkennung bestehende Vaterschaft kann in einem gerichtlichen Feststellungsverfahren angefochten werden. Die erfolgreiche Anfechtung beseitigt mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Anerkennung der Vaterschaft das Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Mann und dem Kind.
Anfechtungsberechtigt nach § 1600 Abs. 1 BGB sind,
Die Anfechtung der Vaterschaft durch die Mutter oder deren Ehemann bzw. den die Vaterschaft anerkannt habenden Vater ist ausgeschlossen, wenn ein Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch heterologe Befruchtung gezeugt worden ist.
Dem leiblichen, aber nicht rechtlichen – „biologischen“ – Vater, wurde mit dem am 30.4.2004 in Kraft getretenen Gesetz eine begrenzte Anfechtungsberechtigung eingeräumt. Die Anfechtungsmöglichkeit ist jedoch an drei Voraussetzungen geknüpft:
Für minderjährige Kinder kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.
Die Anfechtung ist jedoch nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Die Anfechtung dient dem Kindeswohl, wenn sie rechtlich vorteilhaft ist. Das Gericht muss berücksichtigen, welche Auswirkungen das Anfechtungsverfahren auf den Familienfrieden der Beteiligten hat und welche vermögensrechtlichen Konsequenzen es nach sich zieht. Die Familienbande des rechtlichen Vaters zum Kind sollen nicht grundlos, z.B. wenn der leibliche Vater nicht ermittelt werden kann, zerschnitten werden. Das Kind soll zudem seine unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche, die er gegen den rechtlichen Vater hat, nicht verlieren.
Die Anfechtungsmöglichkeit durch die zuständige Behörde, welche die jeweiligen Bundesländer bestimmten, wurde durch den Gesetzgeber geschaffen, um Vaterschaftsanerkennungen anzugreifen, deren Zweck es war, einem Elternteil oder dem Kind ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Die Anfechtung setzte voraus, dass
Das BVerfG hat mit seiner Entscheidung vom 17.12.2013 (AZ: 1 BvL 6/10) die Vorschrift für verfassungswidrig und damit für nichtig erklärt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine vietnamesische Frau gebar ein Kind. Zum Zeitpunkt der Geburt war sie mit einem Vietnamesen verheiratet, von dem sie später geschieden wurde. Das Kind besaß ebenfalls die vietnamesische Staatsangehörigkeit. Der Aufenthalt des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland war nicht erlaubt, der seiner Mutter geduldet. Vor der Geburt des Kindes erkannte ein deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft des Kindes an. Die Kindsmutter und der damalige Ehemann der Kindsmutter stimmten der Anerkennung zu. Durch die Vaterschaftsanerkennung erwarb das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft und zum Zweck des Zusammenlebens mit ihrem deutschen Kind erhielt die Kindsmutter eine Aufenthaltserlaubnis. Bei Nachforschungen durch die Ausländerbehörde kam ans Licht, dass der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hatte, mit dem Kind und der Kindsmutter nicht in einem Haushalt wohnte. Zudem ergab ein gerichtlich eingeholtes Abstammungsgutachten, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verstößt § 1600 Abs. 3 BGB gegen Art. 16 GG, wonach niemandem die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen werden darf. Es hätte zumindest einer Fristen- und Altersregelung bedurft, um zu vermeiden, dass ein Kind nachdem es mehrere Jahre als Deutscher aufgewachsen ist, plötzlich die Staatsangehörigkeit verliert. Die rückwirkend angeordnete Anfechtungsmöglichkeit bei Inkrafttreten des Gesetzes verstößt außerdem gegen das Rückwirkungsverbot. Darüber hinaus ist aber auch der Begriff „fehlende sozial-familiäre Vater-Kind-Beziehung“ nicht geeignet, um ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierte Anerkennungen auszuschließen.
Für die Vaterschaftsanfechtung reicht es regelmäßig nicht aus, wenn der rechtliche Vater lediglich behauptet, er sei nicht der leibliche Vater. Er muss vielmehr nachprüfbare Umstände vortragen, die Zweifel an der biologischen Abstammung des Kindes wecken. Solche Zweifel können, z.B. sein:
In der Regel kommen äußerliche Merkmale als Verdachtsmomente nicht in Betracht, so z.B. wenn keine auffälligen Ähnlichkeiten mit dem Kind bestehen.
Die Vaterschaft muss innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis der zur Anfechtung berechtigenden Umstände beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. Die Frist beginnt nicht vor Geburt des Kindes und nicht bevor die Anerkennung der Vaterschaft wirksam geworden ist.
Der Scheinvater muss den biologischen Vater nicht kennen. Die Anfechtungsfrist beginnt für ihn, wenn er die sichere Kenntnis von Tatsachen erlangt, aus denen sich die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann ergeben. Damit ist nicht positive Kenntnis der Vaterschaft gemeint. Dies kann, z.B. der Fall sein, wenn die Kindsmutter die Abstammung des Kindes ernsthaft in Frage stellt oder bei hinreichend begründeten Anhaltspunkten für Mehrverkehr bei der Kindsmutter.
Beim biologischen Vater beginnt die Frist regelmäßig ab Geburt des Kindes an zu laufen. Aufgrund des ihm bekannten Beiwohnungszeitpunktes muss sich ihm die Möglichkeit der Vaterschaft aufdrängen.
Die Anfechtungsfrist läuft auch während der Zeit, in der eine Anfechtung wegen bestehender sozial-familiärer Beziehung, ausgeschlossen ist. Das bedeutet, dass auch wenn die Anfechtung wegen des Hinderungsgrundes der bestehenden sozial-familiären Beziehung ausgeschlossen war, bei Ablauf der Zweijahresfrist, der biologische jegliche Anfechtungsmöglichkeit verliert, auch wenn zu einem späteren Zeitpunkt die sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichen Vater entfallen kann.
Für den Beginn der Frist kommt es auf die Kenntnis des vertretungsberechtigten Elternteils an. Bei Alleinsorge eines Elternteils kommt es auf dessen Kenntnis an. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist auf die Kenntnis beider Eltern abzustellen. Liegt ein erheblicher Interessengegensatz vor und wurde aus diesem Grund dem anderen Elternteil die elterliche Sorge entzogen, kommt es auf die Kenntnis des dann allein vertretungsberechtigten Elternteils an.
Wurde die Vaterschaft nicht durch den gesetzlichen Vertreter während der Minderjährigkeit des Kindes angefochten, so beginnt die Anfechtungsfrist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes und 33nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den gegen die die Vaterschaft sprechenden Umständen erfährt, zu laufen. Unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen kann das durch Fristablauf ausgeschlossene Anfechtungsrecht wieder aufleben und damit die Anfechtungsfrist neu anlaufen lassen, wenn die Folgen der Vaterschaft für das Kind unzumutbar sind.
Der Gesetzgeber musste zur Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm ein gesetzliches Verfahren bereitstellen, in dem die Abstammung eines Kindes von seinem rechtlichen Vater unabhängig von einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren geklärt werden kann. Diese Möglichkeit sieht nunmehr § 1598a BGB vor. Danach sind der rechtliche Vater, die Kindsmutter sowie das Kind gegenüber jeweils beiden (rechtlichen) Elternteilen zur Klärung der Abstammung des Kindes berechtigt.
Der Anspruch aus §